1. Gefördert werden nur Maßnahmen an Grundstücken innerhalb der Gemeinde Tapfheim, die an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind.
2. Die Förderung wird als einmaliger Zuschuss je Grundstück gewährt.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet nach technischer Beurteilung in pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4. Durch die Anlage dürfen Dritte nicht geschädigt und auch nicht vom zu versickernden Wasser beeinträchtigt werden.
5. Das Oberflächenwasser muss auf dem Grundstück des Anfalls versickert werden. Ausnahmen davon sind bei gemeinschaftlichen Anlagen möglich.
6. Die angeschlossene Dachfläche muss eine Mindestgröße von 50 m² haben.
7. Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, deren Durchführung bzw. Errichtung den geltenden rechtlichen und fachtechnischen Regeln entspricht.