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Kommunalwahlen am 15.03.2020

Hier finden Sie die festgestellten, vorläufigen Wahlergebnisse der Gemeinde Tapfheim zu den Kommunalwahlen am 15.03.2020, sowie die offiziellen Bekanntmachung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl mit den gewählten Kandidaten.

 

Bekanntmachung über die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates am 15.03.2020

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats –  und die damit gewählten Personen – werden unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Gemeinde-wahlausschuss in folgender Form verkündet:

 

  • durch Veröffentlichung auf der Wahlseite der Homepage der Gemeinde  bis spätestens 16.03.2020, 12:00 Uhr,
  • durch Anschlag in der Gemeindeverwaltung, am 16.03.2020 (Rathaus, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim).


Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, ist aufgrund der Bekanntmachung der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde („Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgelehnt hat.“).


Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.

  Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses am 25. März

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Gemeinderats findet am Mittwoch, 25. März 2020, um 16:00 Uhr im Rathaus, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt.


Die Sitzung ist öffentlich.

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats, des Landrats und des Kreistags am 15. März 2020

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.


2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 23.02.2020 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.


2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wähler-verzeichnis sie eingetragen sind.


2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • bei den Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  • bei den Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.


2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.7 Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Landratswahl aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2 Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Der Stimmzettel zur Gemeinderatswahl kann am Ende dieser Bekanntmachung als PDF heruntergeladen werde. Der Stimmzettel zur Landratswahl wird in der Donauwörther Zeitung vom 07.03.2020 abgedruckt sein. Der Stimmzettel der Kreistagswahl hängt zusammen mit den beiden anderen im Rathaus zur Einsicht aus. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus dem anschließend abgedruckten Stimmzettel (Stimmzettel Kreistag, siehe 4.) ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.


Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.


Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.


Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.


Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.


Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.2 Wahl des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel (siehe Punkt 4.) ist erläutert, wie er zu kennzeichnen ist.

4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

 

Downloads:

Allgemeine Informationen zu den Kommunalwahlen am 15.03.2020

Wahllokal Tapfheim 1

Wie Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen konnten, muss das Wahllokal des Bezirks Tapfheim 1 dieses Mal aus organisatorischen Gründen vom Rathaus ins nebenan liegende Pfarrheim (Ulmer Str. 72) verlegt werden. Grund ist der Platzbedarf für den zusätzlichen Briefwahlausschuss. Wir bitten um Verständnis. Da das Gebäude nicht barrierefrei zugänglich ist, bitten wir in diesem Fall, von der Briefwahl Gebrauch zu machen.

 

Briefwahl allgemein

Ihre Briefwahl können Sie ganz einfach mit dem QR-Code Ihrer Wahlbenachrichtigung mit Ihrem Smartphone oder Tablet beantragen. Natürlich können Sie auch das Formular auf unserer Gemeindehomepage oder den schriftlichen Antrag auf der Rückseite Ihrer Benachrichtigung nutzen.

Der Antrag gilt auch für eine mögliche Landrats-Stichwahl und Sie bekommen die Unterlagen auch ein zweites Mal zugeschickt.


Wir bitten Sie darum, Ihre ausgefüllten Unterlagen unbedingt am Rathaus in den Briefkasten und der später bereitgestellten Urne einzuwerfen. Damit ist gewährleistet, dass Ihr Brief auf jeden Fall fristgerecht ankommt und Sie sparen nebenbei der Gemeinde die erhöhten Beförderungskosten der Post.

 

Sonderöffnungszeiten zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 16:00 – 18:00 Uhr) noch zusätzlich geöffnet:

 

Donnerstag, 12.03. von 18:00 – 20:00 Uhr
Freitag, 13.03. von 13:00 – 15:00 Uhr

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen noch am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst beantragt werden. Hier ist ein ärztliches Attest zu erbringen. Öffnungszeiten:

 

Samstag, 14.03. von 10:00 – 12:00 Uhr
Wahlsonntag, 15.03. von 13:00 – 15:00 Uhr

Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen Kommunalwahlen am 15.03.2020

1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 24.02.2020 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 28.02.2020 (16. Tag vor dem Wahltag) zu den allgemeinen Amtsstunden (Montag - Mittwoch und Freitag von 8:00 – 12:00 sowie Donnerstag von 16:00 – 18:00 Uhr) im Rathaus Tapfheim, Zi. 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Meldegesetz eingetragen ist.


2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 23.02.2020 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.


4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.


5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben


5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,


5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,


5.3 durch Briefwahl.


6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag


6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.


6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn


6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder


6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder


6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.


7. Der Wahlschein kann bis zum 13.03.2020, 15 Uhr, im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.


In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.


8. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.


9. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein

  • einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


10. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.


11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.


12. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


13. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.


Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 15.03.2020

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des Gemeinderates die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 

Ordnungs-zahl

Name des Wahlvorschlages

1 Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)
5

Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD)

7

Parteifreie Wählergruppe Tapfheim (PWG)

8 Unabhängige Bürger der Großgemeinde Tapfheim (UBG) 
9 Die Alternative/Die Linke

 

Folgende Bewerber und Bewerberinnen wurden bei den einzelnen Wahlvorschlägen zugelassen:

 

1. CSU

lfd. Nr.

Bewerber

Jahr der Geburt
101 Steinberger Anja, Bankfachwirtin, 2. Bürgermeisterin, Erlingshofen 1977
102 Keller Dieter, Dipl.-Ing. (FH), Architekt, Gemeinderat, Donaumünster    1970
103 Sautter Karl Philipp, Landwirtschaftsmeister, Gemeinderat, Rettingen 1966
104 Bobinger Nikolaus, Dipl.-Ing. (FH), Vertriebsingenieur, Oppertshofen 1961
105 Späth Marcus, Justizvollzugsbeamter, Erlingshofen 1975
106 Hölzel Daniel, Dipl.-Finanzwirt (FH), Beamter, Donaumünster 1996
107 Konle Carmen, Groß- und Außenhandelskauffrau, Tapfheim 1977
108 Achzet Martina, Dr., Juristin, Donaumünster 1986
109 Schramm Tobias, Dipl.-Ing. (Univ.), Projektingenieur, Brachstadt 1981
110 Gerstmeier Anna, Bachelor of Science, Controllerin, Erlingshofen 1991
111 Färber Alexander, Werkzeugmechaniker, Tapfheim 1997
112 Bergner Holger, Diplom-Kaufmann, Tapfheim 1976
113 Höchstätter Georg, Bauleiter, Tapfheim 1959
114 Pfefferer Roland, Geschäftsführer, Erlingshofen 1965
115 Kapfer Gerhard, Kaufmann, Tapfheim 1961
116 Eberle Franz, Rektor a.D., Gemeinderat, Tapfheim 1942

 

5. SPD

lfd. Nr. Bewerber Jahr der Geburt
501 Adam Gudrun, Verwaltungsangestellte, Gemeinderätin, Donaumünster  1964
502 Burkart Bernd, Koch, Gemeinderat, Brachstadt 1983
503

Stadlmayr Anja, Bürofachkraft, Tapfheim

1985
504

Kambur Abdulmuttalip, Lagerlogistiker, Tapfheim

1966
505

Geiger Stefanie, Med. Fachangestellte, Tapfheim

1999
506

Jenuwein Uwe, Maurermeister, Gemeinderat, Donaumünster

1975
507

Böswald Anna-Maria, Ergotherapeutin, Donaumünster

1984
508

Kratzer Samuel, Auszubildender Kinderkrankenpflege, Tapfheim

1998
509

Knauer Hildegard, Einzelhandelskauffrau, Tapfheim

1974
510

Strobel Robert, Elektroingenieur, Tapfheim

1971
511

Schmid Christine, Imkerin, Tapfheim

1981
512

Ubl Sebastian, Ergotherapeut, Erlingshofen

1993
513

Wötzel Heike, Filialleiterin, Tapfheim

1970
514

Römer Wolfgang, Lehrer, Donaumünster

1965
515

Zimmerer Birgit, Bauzeichnerin, Tapfheim

1980
516

Pfeifer Wolfgang, SAP-Organisator, Donaumünster

1971

 

7.PWG

lfd. Nr. Bewerber Jahr der Geburt
701 Freißler Werner, Rektor a.D., Gemeinderat, Tapfheim 1952
702

Mayrshofer Xaver, Dr. med. vet., Tierarzt, Gemeinderat, Tapfheim

1975
703

Linder Alexander, Polizeibeamter, Donaumünster

1973
704

Failer Martin, Produktentwickler, Erlingshofen

1963
705

Ruff Johannes, Landbau-Techniker, Brachstadt

1990
706

Schweyer Paul, Landwirtschaftsmeister, Tapfheim

1985
707

Lill Patrick, Industriemechaniker, Donaumünster

1991
708

Schwarz Reinhold, Dipl.-Ing. (FH), Konstrukteur, Brachstadt

1971
709

Sporer Tobias, Druck- und Medientechniker, Tapfheim

1986
710

Kieweg Daniela, Industriekauffrau, Tapfheim

1971
711

Borzym Christian, Polizeibeamter, Erlingshofen

1971
712

Leichtenmüller Thomas, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker, Erlingsh.

1980
713

Meyr Christian, Kaufmännischer Angestellter, Tapfheim

1970
714

Gassenmayer Ulrich, Elektromeister, Tapfheim

1974
715

Eisen Oliver, Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK), Erlingshofen

1978
716

Kapfer Manfred, Unternehmer, Donaumünster

1968

 

 8. UBG

lfd. Nr. Bewerber Jahr der Geburt
801 Nenning Werner, Sozialversicherungs-fachangestellter, Donaumünster     1966
802

Rettenmeier Hubert, Dipl.-Ing., Bauingenieur, Donaumünster

1980
803

Gröbl Andreas, Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH), E-Commerce Manager, Tapfheim

1981
804

Wegele Manfred, Lehrer a.D., Gemeinderat, Donaumünster

1950
805 Jenning Jürgen, Elektrotechnikermeister, Tapfheim                                                                                1969
806

Rau Eugen, Dipl.-Verwaltungswirt, Verwaltungs-beamter a.D., Gemeinderat, Tapfheim

1946
807

Jenuwein Sabine, Zahnmed. Fachangestellte, Donaumünster

1978
808

Schüssl Walter, Montagearbeiter, Erlingshofen

1963
809 Förg Ingrid, Fachlehrerin, Erlingshofen 1959
810

Hiltner Josef, Dipl.-Ing. (FH), Bauingenieur, Gemeinderat, Donaum.

1955
811

Sporer Andreas, Bauleiter, Tapfheim

1983
812

Eisen Michael, Filialleiter,  Donaumünster

1971
813

Prügel Rainer, Facharbeiter, Brachstadt

1976
814

Mair Jürgen, Dipl.-Kfm., kfm. Angestellter, Erlingshofen

1967
815

Rist Fritz, Bankkaufmann, Tapfheim

1948
816

Seybold Saskia, Logopädin, Donaumünster

1988

 

9. Die Alternative / Die Linke

lfd. Nr. Bewerber Jahr der Geburt
901 Kleinle Leonhard, Fortwirtschaftsmeister, Gemeinderat, Tapfheim 1967
902

Sailer Arno, Maschinenbau-Ingenieur, Tapfheim

1965
903

Maier Günther, Bäcker, Tapfheim

1965
904

Helber Alexander, Studienrat, Tapfheim

1969
905

Uhl Martin, Zahntechniker, Erlingshofen

1965
906

Kleinle Peter, selbständiger Kaufmann, Tapfheim

1969
907

Kieweg Simon, Erzieher, Tapfheim

1996
908 Hagemeister Cornelia, Großhandelskauffrau, Tapfheim 1961
909

Fleischer Torsten, Schiffsschlosser, Tapfheim

1968
910

Hagemeister Felix, Elektriker, Tapfheim

1988
911

Kleinle Sonja, Einzelhandelskauffrau, Tapfheim

1972
Sitzung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderates am 15.03.2020

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderates findet am Dienstag, 4. Februar 2020, um 16:00 Uhr im Rathaus, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt. Die Sitzung ist öffentlich.

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 15. März 2020

Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 23. Januar 2020, 18 Uhr, (52. Tag vor der Wahl) eingereicht:

 

Voraussichtliche Ordnungzahl Name des Wahlvorschlags
1 Christlich Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)
5 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
7 Parteifreie Wählergruppe Tapfheim (PWG)
8 Unabhängige Bürger der Großgemeinde Tapfheim (UBG)                       
9 Die Alternative / Die Linke

 

Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Kommunalwahlen am 15. März 2020

1. Falls Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Tapfheim sowie für die Wahl des Kreistags Donau-Ries zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, dem 03. Februar 2020, 12:00 Uhr (41. Tag vor dem Wahltag), mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

 


2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:


Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 1 und 2 zu den allgemeinen Dienststunden:

  • Montag bis Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr
  • Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

 

Achtung!  Am 23.12. ist KEINE Eintragung möglich!


Weiter besteht an folgenden Tagen eine zusätzliche Möglichkeit zur Eintragung:

  • Donnerstag, den 30.01.2020: 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 20.00 Uhr
  • Samstag, den 01.02.2020: 10.00 - 12.00 Uhr

 


3. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.


Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben.


Eintragungsscheine können schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) bei der Gemeinde beantragt werden (Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, E-Mail ). Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

 


4. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl am 15. März 2020

1. Durchzuführende Wahl
Am Sonntag, dem 15. März 2020, findet die Wahl von 16 Gemeinderatsmitgliedern statt.

2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 23. Januar 2020 (52. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 2, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt.

3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied

4.1 Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
 

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.


4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLkrWG nicht wählbar ist.

5. Aufstellungsversammlungen

5.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.

Diese Aufstellungsversammlung ist

  • eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
  • eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
  • eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.


Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.


Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.


Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

5.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

5.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

5.4 Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6. Niederschriften über die Versammlung

6.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  • die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
  • Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
  • die Zahl der teilnehmenden Personen,
  • bei einer Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
  • der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
  • das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
  • die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
  • auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.


6.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

6.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

6.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

7. Inhalt der Wahlvorschläge

7.1 Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 16 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

7.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenabfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.


Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei
einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort.

7.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

7.4 Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.

7.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

7.6 Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.


Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

7.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

7.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.


Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 03. Februar 2020 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

9. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge

9.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 80 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.


Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

9.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

  • die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
  • Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
  • Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.


9.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

9.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos

9.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

10. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 23. Januar 2020 (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

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86660 Tapfheim

 

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