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Bürgermeisterwahl am 23.10.2022

Auf dieser Seite finden Sie alle offiziellen Bekanntmachungen zur Bürgermeisterwahl der Gemeinde Tapfheim am 23. Oktober 2022  sowie am Wahlabend auch das festgestellte Wahlergebnis.

 

Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl am 23.10.2022

(Ergebnisse nach der Auszählung ab 18 Uhr aufrufbar - aktualisiert sich nach der Auszählung jedes Wahllokals selbständig)

 

 


​​​

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum ersten Bürgermeister am 23. Oktober 2022

1.  Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 24.10.2022 folgendes Ergebnis der Wahl festgestellt:

 

 

Stimmbezirk

1

TapfheimWest

2

Tapfheim

Ost

3

Donau-münster-

Rettingen

4

Erlings-hofen

5

Brach-stadt

6

Opperts-hofen


Briefwahl


Gemeinde

Gesamt

Wahlberechtigte gesamt

760

604

787

720

250

229

 

3.350

Wähler

325

237

344

336

139

122

823

2.326

Wähler in  % ohne Briefwahl

42,8

39,2

43,7

46,7

55,6

53,3

 

69,4
inkl.Briefw.

Ungültige Stimmen

1

6

0

2

4

0

11

24

Gültige Stimmen

324

231

344

334

135

122

812

2.302

Davon entfielen auf Wahlvorschlag

 

 

 

 

 

 

 

 

1  CSU  Alexander Wolfinger

= % d. gültigen Stimmen

77
23,8

68
29,4

119
34,6

112
33,5

63

46,7

62

50,8

279

34,4

780
33,9

7  Wählergr. Marcus Späth

= % d. gültigen Stimmen

247
76,2

163
70,6

225
64,4

222

66,5

72

53,3

60

49,2

533

65,6

1.522
66,1

 

2.  Der Wahlausschuss hat festgestellt, dass Herr Marcus Späth mit 1.522 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat und damit zum ersten Bürgermeister gewählt ist.

 

     Die gewählte Person hat die Wahl wirksam angenommen und erhält somit das Amt des ersten Bürgermeisters der Gemeinde Tapfheim

 

Tapfheim, den 26. Oktober 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

 

Verkündigung des vorläufingen Ergebnisses der Wahl der ersten Bürgermeisters am 23. Oktober 2022

Hier können Sie das vorläufge Ergebnis der Wahl zum ersten Bürgermeister der Gemeinde Tapfheim am 23.10.2022 herunterladen.

 

Download Ergebnis

 

Dies gilt als offizielle Verkündigung.

 

Bekanntmachung über die Verkündung des Wahlergebnisses

Das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl am 23.10.2022 wird nach der erfolgten Auszählung am Wahlsonntag auf der Homepage der Gemeinde Tapfheim (www.tapfheim.de -> Startseite/Aktuelles) sowie per Aushang am Rathaus verkündet.

 

Maßgeblich für die den Beginn der Wochenfrist gemäß Art. 47 Abs. 1 GLkrWG ist die Veröffentlichung im Internet.

 

Nachrichtlich wird diese Bekanntmachung auch im Amtsblatt vom 27.10.2022. abgedruckt sein.

 

Tapfheim, den 19. Oktober 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

​​

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 23. Oktober 2022

Die Sitzung des Wahlausschusses gem. § 92 Abs. 2 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung zur Fest-stellung des Wahlergebnisses findet am Montag, den 24. Oktober 2010, um 15.00 Uhr im Rathaus Tapfheim, kleiner Sitzungssaal (Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim), statt.

 

Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet. Der Wahlausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen.

 

Tapfheim, den 19. Oktober 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

Öffnungszeiten des Rathauses für Anträge auf Briefwahlunterlagen

Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 16:00 – 18:00 Uhr) noch zusätzlich geöffnet:

  • Donnerstag, 20.10. von 16:00 – 20:00 Uhr
  • Freitag,  21.10. von 13:00 – 15:00 Uhr

 

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen noch am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst beantragt werden. Hier ist ein ärztliches Attest zu erbringen. Sprechzeiten:

  • Samstag, 22.10.: Hotline erreichbar unter 01520-2663005 von 10:00 – 12:00 Uhr
  • Wahlsonntag, 23.10: Sprechzeit im Rathaus von 13:00 – 15:00 Uhr

 

Weiterhin weisen wir Sie noch einmal auf unser Online-Angebot unter diesem Link hin. Hier können Sie ganz gemütlich von zu Hause aus Ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Sie brauchen nur die Daten Ihrer erhaltenen Wahlbenachrichtigung dazu. Alternativ können Sie auch den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code bei Ihrem Smartphone/Tablet verwenden. Das System ist bis Mittwoch, 19.10.22, freigeschaltet.

 

Um eine sichere und fristgerechte Zustellung der Wahlbriefe an uns zu gewährleisten und der Gemeinde auch Kosten zu sparen, bitten wir darum, ausgefüllte Wahlbriefe - soweit möglich - am Rathaus in den Briefkasten am Eingang einzuwerfen.

 

Wahlbekanntmachung für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 23. Oktober 2022

1. Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

 

2.1 Im Abstimmungsraum:

 

2.1.1 Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahl-berechtigten bis spätestens 02.10.2022 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

 

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

 

2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde Tapfheim ausüben.

 

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

 

2.1.5 Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

 

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

 

2.2 Durch Briefwahl:

 

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde Tapfheim beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, zusammen.

 

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimm-zettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

 

4.1 Wahl des ersten Bürgermeisters:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie dieser zu kennzeichnen ist.

 

4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

 

5. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

 

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl-berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

 

Tapfheim, den 12. Oktober 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

 

Stimmzettel Bgm. 2022

 

 

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 23. Oktober 2022

1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 03.10.2022 (20. Tag vor dem Wahltag, allerdings wegen Feiertag geschlossen) bis zum 07.10.2022 (16. Tag vor dem Wahltag) von Dienstag und Mittwoch 8:00 – 12:00 Uhr, Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8:00 – 12:00 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 + 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetzes eingetragen ist.

 

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 02.10.2022 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

 

4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

 

5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

 

5.1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

 

5.2 durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist.

 

6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

 

6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

 

6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

 

6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder

 

6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

 

6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

 

7. Der Wahlschein kann bis zum 21.10.2022 (2. Tag vor dem Wahltag). 15:00 Uhr, bei der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt für Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung (z.B. über Online-Formular der gemeindlichen Homepage) in elektronischer Form als gewahrt.

In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

 

8. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einen Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

 

9. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

10. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, der Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

12. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist einer Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

13. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

Tapfheim, den 28. September 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 23. Oktober 2022

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

 


Ordnungszahl

Nr.


Name des

Wahlvorschlagsträgers

(Kennwort)

 

Bewerber
(Familienname, Vorname, Beruf, evtl. akadem. Grad, Anschrift, kommunale Ehrenämter, Gemeindeteil)


 

Jahr der Geburt

1

CSU

Wolfinger, Alexander, Technischer Beamter, Erlingshofen

1974

7

Wählergruppe Marcus Späth

Späth, Marcus, Justizvollzugsbeamter, Gemeinderat, Erlingshofen

1975

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

 

Tapfheim, den 14. September 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

 

​​​

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 23. Oktober 2022

Die Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge findet am 13. September 2022, 15.00 Uhr, im Rathaus Tapfheim, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt.

 

Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet. Der Wahlausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen.

 

Falls eine weitere Sitzung erforderlich wird, wird diese rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

 

 

Tapfheim, den 7. September 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

 

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 23. Oktober 2022

Für die Wahl des ersten Bürgermeisters wurden bis zum 01.09.2022, 18.00 Uhr, folgende Wahlvorschläge eingereicht:

 

Voraussichtliche Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)

Bewerber
(Familienname, Vorname, Beruf, kommunale Ehrenämter, Ort/Gemeindeteil)

1

CSU

Wolfinger, Alexander, Technischer Beamter, Erlingshofen

7

Wählergruppe Marcus Späth

Späth, Marcus, Justizvollzugsbeamter, Gemeinderat, Erlingshofen

8

Wählergruppe Monika Rau

Rau, Monika, Friseurmeisterin, Bissingen

 

 

Tapfheim, den 01. September 2022

 

Karl Malz

Gemeindewahlleiter

 

 

Bekanntmachung über Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 23. Oktober 2022

1.  Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 12.09.2022, 12.00 Uhr (41. Tag vor dem Wahltag), mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

 

2.  Es besteht folgende, barrierefreie Eintragungsmöglichkeit:
Rathaus Tapfheim (Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Einwohneramt Zimmer 1) zu den allgemeinen Dienstzeiten (Montag bis Mittwoch 8 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr, Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr), sowie zusätzlich am:

  • Donnerstag, den 08.09.2022, 16.00 - 20.00 Uhr
  • Samstag, den 10.09.2022, 10.00 - 12.00 Uhr

In der Urlaubszeit vom 8. bis 26. August wird es zu Einschränkungen der Dienstzeit kommen. Wir bitten darum, die offiziellen Amtsstunden vormittags von 8 bi 12 Uhr zu nutzen.

 

3.  Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen und dies an Eides statt versichert, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) bei der Gemeinde beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

 

4.  Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepasse vorlegen.

 

Tapfheim, den 27.07.2022

 

Karl Malz
Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung über die Einrichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 23. Oktober 2022

1. Durchzuführende Wahl

Am Sonntag, dem 23. Oktober 2022 findet die Wahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.

 

 

2. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

 

 

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

3.1  Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahl-vorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, 01.09.2022, 18:00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), dem Wahleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer Nr. 2, übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

3.2  Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbende Person statt.

 

3.3  Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheits-wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

 

 

4. Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister

 

4.1  Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine sich bewerbende Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Tapfheim hat.

 

4.2  Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.

 

 

5. Aufstellungsversammlungen

 

5.1  Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist

  • eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
  • eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
  • eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

 

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

 

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

 

5.2  Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

 

5.3  Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als gemeinsame sich bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

 

5.3.1  Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

 

5.3.2  Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

 

 

6. Niederschrift über die Versammlung

 

6.1  Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  • Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
  • Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
  • die Zahl der teilnehmenden Personen,
  • bei einer Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, im der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
  • der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
  • das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbende Person gewählt wurde,
  • die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Person, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
  • auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbenden Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

 

6.2  Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

 

6.3  Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

 

6.4  Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste in dem Wahlvorschlag beizulegen.

 

 

7. Inhalt der Wahlvorschläge

 

7.1  Jeder Wahlvorschlag darf nur eine sich bewerbende Person enthalten.

 

7.2  Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.


Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort einge-reicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

 

7.3  Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

 

7.4  Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifels-fall gilt die Erklärung des Beauftragten.

 

7.5  Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

 

7.6  Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parla-ments, des Bundestags, des Landtags.

 

7.7  Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

7.8  Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeister muss ferner, wenn die sich bewerbenden Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne ein Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

 

7.9  Ein Wahlvorschlag zur Wahl des ersten Bürgermeister muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

 

 

8. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 12.09.2022 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

 

 

9. Unterstützungslisten der Wahlvorschläge

 

9.1  Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 80 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.


Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvor-schlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätz-lichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

 

9.2  In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

  •  die in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person und Ersatzleute,
  •  Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unter-stützungsliste eingetragen haben,
  •  Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

 

9.3  Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

 

9.4  Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

 

9.5  Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an Kranke und körperlich Behinderte werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

 

 

10. Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Die Zurücknahme im Ganzen ist nur bis zum 01.09.2022, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag) zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

 

 

Tapfheim, den 27.07.2022

 

Karl Malz
Gemeindewahlleiter

 

 

Wahlhelfer für die Bürgermeisterwahl am 23. Oktober gesucht

Die Bürgermeisterwahl am Sonntag, 23. Oktober 2022, wirft ihre Schatten voraus. Auch dieses Mal ist die Gemeinde zur Durchführung wieder dringend auf die Hilfe der Bevölkerung angewiesen. Es wird eine Vielzahl an Helfern für die Wahllokale in den einzelnen Stimmbezirken benötigt.

 

Wahlhelfer erhalten als Anerkennung ihres Einsatzes eine kleine finanzielle Entschädigung. Beschäftigte des öffentlichen Diensts bekommen für die Wahl von ihrem Arbeitgeber einen Tag Dienstausgleich.

 

Es ist noch etwas hin zur Wahl im Oktober. Bitte überlegen Sie sich, ob Sie nicht an diesem demokratischen Prozess teilhaben möchten. Die Gemeinde Tapfheim würde sich sehr über Ihre Mitarbeit freuen!

 

Sofern wir Ihr Interesse wecken konnten, melden Sie sich bitte bei Herrn Karl (Tel. 09070 966614, E-Mail ).

 

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Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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