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Bürgermeisterwahl am 24.09.2017

Ergebnis Bürgermeisterwahl 2016

 

Stimmber. zusammen:

3.225

Wähler zusammen:

1.489

Ungült. Stimmen:

97

Gültige Stimmen insgesamt:

1.392

Wahlbeteiligung:

46,2 %

Malz, Karl
 

 

96,9 %
1.349 St.
Sonstige
 
3,1 %
43 St.

 

 

Nr. Stimmbezirk Wahlberechtigte Wähler/innen Ungült. Stimmen Gültige Stimmen

Malz,
Karl
(FWG)

Sonstige
79218.1 1 Tapfheim-West 733 309 9 300 299
99,7%
1
0,3%
779218.2 2 Tapfheim-Ost 559 223 17 206 205
99,5%
1
0,5%
779218.3 3 Donaumünster-Rett. 812 253 18 235 233
99,1%
2
0,9%
779218.4 4 Erlingshofen 634 239 8 231 224
97,0%
7
3,0%
779218.5 5 Brachstadt 272 94 17 77 66
85,7%
11
14,3%
779218.6 6 Oppertshofen 215 72 13 59 52
88,1%
7
11,9%
779218.B11 Briefwahl - 299 15 284 270
95,1%
14
4,9%

 

Danksagung des Bürgermeisters zur Wiederwahl

Bürgermeister

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ich bedanke mich herzlich für das überaus große Vertrauen, das Sie mir bei der Wiederwahl am vergangenen Sonntag entgegen gebracht haben.


Ich werte dies als Zuspruch für die bisher geleistete Arbeit im Amt des Bürgermeisters, aber auch als Wertschätzung für die kollegiale Zusammenarbeit im Gemeinderat, mit der Verwaltung und allen Mitarbeitern der Gemeinde.

 

Unser gemeinsames Ziel wird es weiter sein, unsere Gemeinde voran zu bringen, um den Anforderungen der Zukunft gerecht zu werden. Darauf freue ich mich und werde auch weiterhin mit ganzem Herzen und voller Kraft daran arbeiten, um ihrem Vertrauensbeweis gerecht zu werden.

Karl Malz
1. Bürgermeister

 

Endergebnis der Bürgermeisterwahl am 9. Oktober 2016

Die auf den Stimmzetteln angegebenen weiteren Personen wurden auf ihrer Wählbarkeit überprüft. Es wurde festgestellt, dass einige davon die Wählbarkeitsvoraussetzungen (insbesondere aufgrund des Alters über 65 Lebensjahre) nicht erfüllen bzw. einige Stimmzettel aufgrund Namensgleichheit nicht genau geordnet werden konnten. Die betreffenden Stimmen mussten nachträglich vom Gemeindewahlausschuss für ungültig erklärt werden. Nach der feststellenden Sitzung vom 09.10.2010 ergibt sich somit folgendes Wahlergebnis:

 

Stimmbezirk    

1

Tapfheim
West

2

Tapfheim

Ost

3

Donau-münster-

Rettingen

4

Erlings-
hofen

5

Brachstadt

6

Opperts-
hofen

B11 Briefwahl

Gemeinde

Gesamt

Wahlberechtigte gesamt

733

559

812

634

272 215  

3.225

Wählen 309

223

253

239 94 72 299

1.489

Wahlbeteiligung in % ohne Briefwahl

42,2

39,9

31,2

37,7

34,6

33,5

 

46,2

   inkl. Briefw.

Ungültige Stimmen

9

17

18

8

17 13 15

97

   Gültige Stimmen

300

206

235

231 77 59 284 1.392

Von den gültigen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag

               

FWG - Malz Karl

= % der gültigen Stimmen

  299
99,7
205
99,5
233
99,1
224
97,0
66
85,7

52

88,1

270
95,1
1.349
96,9

Sonstige

= % der gültigen Stimmen

1
0,3
1
0,5
2
0,9
7
3,0
11
14,3
7
11,9
14
4,9
43
3,1

 

Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, dass Herr Karl Malz mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat und er ist damit zum ersten Bürgermeister der Gemeinde Tapfheim gewählt. Die gewählte Person hat die Wahl wirksam angenommen.

Die sonstigen Stimmen verteilen sich auf insgesamt 19 verschiedene Personen. Auskünfte hierzu erteilt die Gemeindeverwaltung auf Anfrage.

Die Gemeinde dankt auf diesem Weg allen Mitgliedern der Wahlvorstände recht herzlich für die geleistete, hervorragende Arbeit bei der Durchführung und der reibungslosen Ermittlung der Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahl.

Die Gemeinde Tapfheim gratuliert Karl Malz zur erfolgreichen Wiederwahl!

Die Gemeinde Tapfheim gratuliert Karl Malz zur erfolgreichen Wiederwahl zum 1. Bürgermeister der Gemeinde Tapfheim. Er wird das Amt für weitere sechs Jahre bekleiden.

 

Es entfielen 96 % der Stimmen auf Karl Malz bei einer Wahlbeteiligung von 46,2 %. Hier das genaue vorläufige Ergebnis des Wahlabends:

 

Stimmber. zusammen:

 

3.225

Wähler zusammen:

 

1.489

Ungült. Stimmen:

  84
 

Gültige Stimmen insgesamt:

 

1.405

Wahlbeteiligung:

 

46,2 %

Malz, Karl
 

 

96,0 %
1.349 St.
Sonstige
 
4,0 %
56 St.

 

Gemeindewahlleiter Wolfgang Huber gratuliert Karl Malz.

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 09.10.2016

1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 19. - 23. September 2016 von Montag bis Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.


Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Meldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 18. September 2016  eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

5.1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

5.2 durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist.

6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder

6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis
eingetragen wurden.

7. Der Wahlschein kann bis zum 07. Oktober 2016, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden, ebenso die Online-Anwendung „Wahlscheinantrag Online“ auf der gemeindlichen Webseite und der Tapfheim-App.
In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

9. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


10. Der Wahlschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

12. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln für jede oben bezeichnete Wahl und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.


Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die
Briefwahl.

Wahlbekanntmachung für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 9. Oktober 2016

1. Die Abstimmung dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:

2.1.1 Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 18.09.2016 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde ausüben.


2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.2 Durch Briefwahl:

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde Tapfheim beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.


2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Der Briefwahlvorstand tritt treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17.00 Uhr im Rathaus Tapfheim, großer Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Er ist als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

4.1 Wahl des ersten Bürgermeisters:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie dieser zu kennzeichnen ist.

4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Wahlbekanntmachung für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 9. Oktober 2016

Ihr Text

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 09.10.2016

1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 19. - 23. September 2016 von Montag bis Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag 16.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.


Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Meldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 18. September 2016  eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

5.1 durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

5.2 durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist.

6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn

6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder

6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder

6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis
eingetragen wurden.

7. Der Wahlschein kann bis zum 07. Oktober 2016, 15:00 Uhr, bei der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden, ebenso die Online-Anwendung „Wahlscheinantrag Online“ auf der gemeindlichen Webseite und der Tapfheim-App.
In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

9. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein

  • einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.


10. Der Wahlschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

12. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln für jede oben bezeichnete Wahl und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die
Briefwahl.

Wahlbenachrichtigungen für die Bürgermeisterwahl am 09.10.2016

In den nächsten Tagen erhalten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung für die Bürgermeisterwahl am 9. Oktober 2016. Anders als bei früheren Wahlen geht sie Ihnen nicht mehr als Karte, sondern als verschlossener Brief zu. Bitte verwechseln Sie diesen nicht mit Werbung.

Auf der Rückseite des Schreibens ist ein Antragsformular abgedruckt, mit dem Sie Briefwahlunterlagen beantragen können. Erstmals können Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch von zu Hause aus über die gemeindliche Internetseite („Wahlscheinantrag Online“ auf der Startseite klicken) oder über die Tapfheim-App beantragen. Sie benötigen hierfür nur die Daten der erhaltenen Wahlbenach-richtigung (Nummer des Stimmbezirks und Ihre persönliche Wählernummer).

Sollten Sie Fragen haben, bitten wenden Sie sich an Herr Karl (Zimmer 2, Tel. 9666-14, E-Mail: " rel="external" target="_blank"> ).

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 9. Oktober 2016

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters folgenden Wahlvorschlag zugelassen:

 

Name des

Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)

Bewerber (Name, Vorname, Beruf, Anschrift, kommunale Ehrenämter) Jahr der Geburt
FWG Malz, Karl, erster Bürgermeister, Am Bräuberg 5, Tapfheim, Kreisrat 1965

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses

zur Prüfung der Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 9. Oktober 2016.
 

Die Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge findet am 30. August 2016, 17:00 Uhr, im Rathaus Tapfheim, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt.

Der Zutritt zu dieser Sitzung ist jedermann gestattet. Der Wahlausschuss kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner dies notwendig machen.

 

Falls eine weitere Sitzung erforderlich wird, wird diese rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 9. Oktober 2016

Für die Wahl des ersten Bürgermeisters wurde bis zum 18.08.2016, 18:00 Uhr, folgender Wahlvorschlag eingereicht:
 
voraussichtliche Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) Bewerber
(Name, Vorname, Beruf, Anschrift, kommunale Ehrenämter)
5 FWG Malz, Karl, erster Bürgermeister, Am Bräuberg 5, Tapfheim, Kreisrat

 

Da nur ein Wahlvorschlag rechtzeitig eingereicht wurde, können bis zum 25.08.2016, 18:00 Uhr, Wahlvorschläge nachgereicht werden.

 

Diese können dem unterzeichneten Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Ulmer Str. 66, Tapfheim, Zimmer 11, übergeben werden.

Vorankündigung: Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge, die bis zur Ende der Frist am Donnerstag, 18.08.2016, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Tapfheim eingereicht wurden, werden am Freitag, dem 19.08. durch Aushang im Rathaus sowie durch Veröffentlichung im Bereich Aktuelles bzw. Wahlen auf der gemeindlichen Homepage bekannt gemacht.

 

Zusätzlich wird diese Bekanntmachung auch im folgenden Amtsblatt vom 25.08. abgedruckt sein.

Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Tapfheim am 9. Oktober 2016

1.  Durchzuführende Wahl

Am Sonntag, dem 9. Oktober 2016 findet die Wahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.


2.  Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.


3.  Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1  Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, 18.08.2016, 18:00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), dem Wahleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer Nr. 2, übergeben werden.


Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2  Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbende Person statt.

3.3  Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.


4.  Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister

4.1  Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine sich bewerbende Person gewählt werden, die ihren Aufenthalt nicht in der Gemeinde Tapfheim hat.


4.2  Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.


5.  Aufstellungsversammlungen

5.1  Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist

  • eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
  • eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
  • eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

 

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.


Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

5.2  Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

5.3  Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten regeln die Wahlvorschlagsträger durch Vereinbarung.

5.4  Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als gemeinsame sich bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

  • Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
  • Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein.

Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte sich bewerbende Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als gemeinsame sich bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.


6.  Niederschrift über die Versammlung

6.1  Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  • Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
  • Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
  • die Zahl der teilnehmenden Personen
  • bei einer Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Wahltag von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren
  • der Verlauf der Aufstellungsversammlung
  • das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbende Person gewählt wurde
  • das Ergebnis der Wahl der sich bewerbenden Person
  • auf welche Weise die ausgeschiedene sich bewerbende Person ersetzt wird, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.


6.2  Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

6.3  Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

6.4  Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste in dem Wahlvorschlag beizulegen.


7.  Inhalt der Wahlvorschläge

7.1  Jeder Wahlvorschlag darf nur eine sich bewerbende Person enthalten.

7.2  Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.


Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

7.3  Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

7.4  Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.

7.5  Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

7.6  Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

7.7  Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

7.8  Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeister muss ferner, wenn die sich bewerbenden Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne ein Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.


Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

7.9  Ein Wahlvorschlag zur Wahl des ersten Bürgermeister muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.


Das Gleiche gilt für Ersatzleute.


8.  Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 29.08.2016 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.


9.  Unterstützungslisten der Wahlvorschläge

9.1  Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 80 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.


Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

9.2  In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

  • die in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person und Ersatzleute
  • Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben
  • Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben


9.3  Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

9.4  Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

9.5  Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an Kranke und körperlich Behinderte werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.


10.  Listenverbindungen
Bei der Bürgermeisterwahl ist eine Verbindung von Wahlvorschlägen unzulässig (siehe jedoch Nr. 5.3).


11.  Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme im Ganzen ist nur bis zum 18. August 2016, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag) zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung ermächtigt werden, unter bestimmten Voraus-setzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

Wahlhelfer für die Bürgermeisterwahl am 9. Oktober DRINGEND gesucht!

Für die Bürgermeisterwahl am Sonntag, dem 9. Oktober 2016 sucht die Gemeinde Tapfheim verantwortungsbewusste Mitbürger, die bereit sind in den einzelnen Stimmbezirken das Amt als ehrenamtlicher Wahlhelfer zu übernehmen.

Da die Bereitschaft der Übernahme eines derartigen Amtes immer weiter abnimmt, ergeben sich immer mehr Probleme bei der Durchführung der Wahlen im Gemeindebereich. In den kleinen Wahlbezirken kommt dies besonders zu tragen, da es immer schwieriger wird geeignete und vor allem bereitwillige Personen als Wahlhelfer zu finden.

Wahlhelfer erhalten als Anerkennung ihres Dienstes ein so genanntes Erfrischungsgeld. Beschäftige des öffentlichen Dienstes bekommen für den Wahldienst in der Regel einen Tag Dienstausgleich. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet und er kann es nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Interessierte Bürger melden sich bitte bei Herrn Karl, (Tel. 9666-14, E-Mail: " rel="external" target="_blank"> ).

Die Gemeinde Tapfheim würde sich sehr über ihre Mitarbeit freuen!

Wahltermin

Im Dezember 2016 endet die reguläre, sechsjährige Wahlperiode des ersten Bürgermeisters der Gemeinde Tapfheim. Es ist somit im Herbst eine Bürgermeisterwahl durchzuführen.

 

Das Landratsamt Donau-Ries hat in Abstimmung mit der Gemeinde Sonntag, den 9. Oktober 2016 als Termin für die Bürgermeisterwahl festgesetzt. Eine eventuelle Stichwahl würde 14 Tage später am 23. Oktober 2016 stattfinden.

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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