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Notgruppe ab dem 27.04.2020

20. 04. 2020
Die Notbetreuung wird ab Montag, den 27.04.2020 ausgeweitet.


1. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.


2. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.


Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst und Psychotherapeut-/innen. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).


Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere

  • alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungs-einrichtungen),
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz),
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation),
  • der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen)
  • und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

 

Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

 

Keinen Anspruch auf eine Notbetreuung, haben Familien wenn,

  • das Kind durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
  • die Eltern in Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen, Friseure etc. tätig sind, auch wenn diese nun wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.
     

Falls Sie eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen wird die „Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung“ (kann weiter unten heruntergeladen werden). Wir behalten uns vor, eine Bescheinigung des Arbeitgebers einzufordern. Diese muss spätestens am Tag, der auf die erste Aufnahme des Kindes folgt, vorliegen.


Wenn Sie einen Platz in der Notbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte per Mail an .

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr