Gemeinde Tapfheim
Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim
Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0
Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80
Der Gemeinderat von Tapfheim hat in seiner öffentlichen Gemeinderatsitzung am 28.04.2020 den Änderungsbeschluss zur 2. Änderung gefasst und den Bebauungsplan in der Fassung vom 28.04.2020 gebilligt.
Im Rahmen der 2. Änderung verfolgt die Gemeinde Tapfheim das Ziel, dass das Gebiet besser verdichtet und Grund und Boden geschont wird. Folgende Änderungen sind geplant:
a) Neben der bisherigen Geschossigkeit (I + D) wird auch eine echte 2-Geschossigkeit (II) im gesamten Baugebiet mit Ausnahme der Fürststraße zugelassen.
b) Bei echter Zweigeschossigkeit (II) werden Zelt-, Walm- und Satteldächer zugelassen mit einer Dachneigung von 15° bis 25°. Pultdächer sind bei Hauptgebäuden nicht mehr zulässig.
c) Es werden anthrazit- und dunkelgraue Farbtöne zugelassen.
d) Kniestöcke werden bis zu 75 cm zugelassen
e) Für Dachaufbauten wird ein größerer Gestaltungsspielraum zugelassen
f) Die Grundflächenzahl wird auf 0,4 und die Geschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt
g) Bei Einfriedigungen werden künftig auch Metallzäune zugelassen.
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme im Rathaus, Zimmer Nr. 3, zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. Außerdem können die entsprechenden Dokumente während der Auslegungsfrist weiter unten zur Ansicht heruntergealaden werden.
Achtung:
Aufgrund der derzeitigen Corona-Situation ist das Rathaus momentan noch geschlossen. Wir bitten Sie daher von der Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage Gebrauch zu machen. Wenn dies nicht möglich ist, liegen die Unterlagen während dieser Zeit im kleinen Sitzungssaal, EG, Zimmer Nr. 9, zur Einsichtnahme aus. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist dringend erforderlich (Tel. 09070 966644 oder 09070 966643).
Während dieser Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Anregungen, die nach Ablauf der Auslegungsfrist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es liegen keine umweltbezogenen Informationen vor, weil der B-Plan "Pilzfeld" seit dem 25.10.2001 rechtskräftig ist.
Karl Malz
1. Bürgermeister