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News-Ticker

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Kommunalwahlen (Gemeinderat, Landrat, Kreistag) am 08.03.2026

 

Hier finden Sie nach der Auszählung der Stimmen die Ergebnisse der Gemeinderatswahl sowie die Ergebnisse für den Landkreis Donau-Ries:

 

 


 

Landrats-Stichwahl am 22.03.2026 - Öffnungszeiten des Rathauses zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr) noch zusätzlich geöffnet:

  • Donnerstag, 19.03. von 18:00 Uhr – 20:00 Uhr

  • Freitag, 20.03. von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

 

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen noch am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst beantragt werden. Hier ist ein ärztliches Attest zu erbringen. Öffnungszeiten:

  • Samstag, 21.03.: Hotline erreichbar unter 01520-2663005 von 10:00 – 12:00 Uhr

  • Wahlsonntag, 22.03: Sprechzeit im Rathaus von 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

 

Weiterhin weisen wir Sie noch einmal auf unser Online-Angebot hin. Sie können ganz gemütlich von zu Hause aus den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code bei Ihrem Smartphone/Tablet verwenden oder alternativ den Online-Antrag auf unserer Homepage www.tapfheim.de. Das System ist bis einschließlich Mittwoch, 18.03.2026, freigeschaltet.

 

Wir bitten Sie darum, Ihre ausgefüllten Unterlagen unbedingt am Rathaus in den Briefkasten einzuwerfen. Damit ist gewähr-leistet, dass Ihr Brief auf jeden Fall fristgerecht ankommt.

 

Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats der Gemeinde Tapfheim am 8. März 2026

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 17.03.2026 das abschließende Ergebnis der Gemeinderatswahl am 8. März 2026 festgestellt. Sie beim Klick auf folgenden Link als als PDF herunterladen:

 

Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses der Gemeinderatswahl am 08.03.2026 (PDF-Download)

 

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses für die Wahl des Gemeinderates am 8. März 2026

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zur Wahl des Gemeinderats findet am Dienstag, 17. März 2026, um 16:00 Uhr im Rathaus, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt.

 

Die Sitzung ist öffentlich.

 

Tapfheim, 04.03.2026

 

Marcus Späth

Gemeindeswahlleiter

 

Bekanntmachung über die Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 08.03.2026

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats – und die damit gewählten Personen – werden unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss in folgender Form verkündet:

 

  • durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter www.tapfheim.de bis spätestens 09.03.2020, 12:00 Uhr,

  • durch Anschlag in der Gemeindeverwaltung am 09.03.2020 (Rathaus, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim).

 

Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, ist aufgrund der Bekanntmachung der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde („Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgelehnt hat“).

 

Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.

 

 

Tapfheim, 04.03.2026

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

Kommunalwahlen am 08.03.2026 - Öffnungszeiten des Rathauses zur Beantragung von Briefwahlunterlagen

Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 16:00 – 18:00 Uhr) noch zusätzlich geöffnet:

  • Donnerstag, 05.03. von 16:00 – 20:00 Uhr

  • Freitag, 06.03. von 13:00 – 15:00 Uhr

 

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen noch am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst beantragt werden. Hier ist ein ärztliches Attest zu erbringen. Öffnungszeiten:

  • Samstag, 07.03.: Hotline erreichbar unter Tel. 01520 2663005 von 10:00 – 12:00 Uhr

  • Wahlsonntag, 08.03: Sprechzeit im Rathaus von 13:00 – 15:00 Uhr

 

Weiterhin weisen wir Sie noch einmal auf unser Online-Angebot hin. Sie können ganz gemütlich von zu Hause aus den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code bei Ihrem Smartphone/Tablet verwenden oder alternativ den Online-Antrag auf unserer Homepage. Das System ist bis Mittwoch, 04.03.2026 freigeschaltet.

 

Wir bitten Sie darum, Ihre ausgefüllten Unterlagen unbedingt am Rathaus in den Briefkasten einzuwerfen. Damit ist gewährleistet, dass Ihr Brief auf jeden Fall fristgerecht ankommt und Sie sparen nebenbei der Gemeinde die Beförderungskosten der Post.

 

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats, der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags am 8. März 2026

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

 

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

 

2.1 Im Abstimmungsraum:

 

2.1.1 Die Gemeinde ist in 5 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

 

2.1.2 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

 

2.1.3 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. bei den Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

  2. bei den Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

 

2.1.4 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personal-ausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unions-bürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. 

 

2.1.5 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

 

2.1.6 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

 

2.1.7 Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Landratswahl aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

 

2.2 Durch Briefwahl:

 

2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  1. Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,

  2. einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

  3. einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

  4. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Sporthalle Tapfheim, Schulstr. 8, 86660 Tapfheim, zusammen.

 

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Der Stimmzettel zur Gemeinderatswahl ist am Ende dieser Bekanntmachung abgedruckt. Die Stimmzettel der Landratswahl und der Kreistagswahl hängen im Rathaus zur Einsicht aus. 

Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

 

4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:

Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Aus dem anschließend abgedruckten Stimmzettel (Stimmzettel Kreistag, siehe 4.) ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.

Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.

Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.

Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.

Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

 

4.2 Wahl der Landrätin oder des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem Stimmzettel (siehe Punkt 4.) ist erläutert, wie er zu kennzeichnen ist. 

 

4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

 

5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl-berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

 

 

Tapfheim, den 25.02.2026

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

 

 stimmzettel-GRwahl-2026 - Muster 

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Gemeinderates, der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags am 8. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis für oben bezeichnete Wahlen wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 20.02.2026 (16. Tag vor dem Wahltag) zu den allgemeinen Dienststunden (Montag - Mittwoch von 8:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr, Donnerstag von 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 8:00 – 12:00) im Rathaus Tapfheim, Zimmer 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

 

4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

 

5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben 

 

5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

 

5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,

 

5.3 durch Briefwahl.

 

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026 im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. 

 

6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

  2. ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,

  3. ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

 

7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht. 

 

8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

  1. je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,

  2. einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

  3. einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

  4. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

 

10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

11. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

Tapfheim, den 11.02.2026

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung des Landkreises der eingereichten Wahlvorschläge zur Wahl des Landrats/der Landrätin und des Kreistags am 08.03.2026
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats am 08. März 2026

Der Landkreiswahlausschuss hat für die Wahl des Landrats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

OrdnungszahlName des Wahlvorschlagträgers
(Kennwort)

Bewerberin oder Bewerber

(Familienname, Vorname, evtl. Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeinde, Gemeindeteil)

Jahr der

Geburt

01Christlich-Soziale Union in Bayern e.V., Aktive Liste/Junge Bürger Donau-Ries e.V.Marb Claudia, kaufm. Leitung private Musikschule, stellv. Landrätin, 2. Bürgermeisterin, Rain1973
02FREIE WÄHLER BayernDinkelmeier Michael, Verwaltungsfachwirt, Stadtrat, Wemding1995
03Alternative für DeutschlandSinger Ulrich, Dipl.-Jur. Univ., Rechtsanwalt, MdL, Kreisrat, Donauwörth1976
04BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENRiedelsheimer Albert, Dipl.-Soz. Päd. (FH), Sozialarbeiter, Kreisrat, Stadtrat, Donauwörth1966
05Sozialdemokratische Partei DeutschlandsMüller Claudia, Dipl.-Ing. (FH), Bauingenieurin, Kreisrätin, Stadträtin, Harburg (Schwaben)1971
11Freie Demokratische ParteiDr. Tanner Mark, Hautarzt, ehrenamtl. Richter am Sozialgericht, Kreisrat, Nördlingen1964

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

 

Donauwörth, den 03.02.2026

 

Schweinbeck

Landkreiswahlleiter

 


Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistags am 08. März 2026

Der Landkreiswahlausschuss hat für die Wahl des Kreistags die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

OrdnungszahlName des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)
01Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) 
02FREIE WÄHLER Bayern (FREIE WÄHLER) 
03Alternative für Deutschland (AfD) 
04BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 
05Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 
06Parteifreie Wählergruppe PWG Donau-Ries e.V. (PWG)
07Aktive Liste / Junge Bürger Donau-Ries e.V. (AL/JB) 
08Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 
09Donau-Rieser Frauenliste e.V. (Frauenliste) 
10DIE LINKE (DIE LINKE) 
11Freie Demokratische Partei (FDP) 

 

Die Listen der einzelnen Bewerber werden im Rathaus der Gemeinde Tapfheim ausgehängt bzw. Sie können Sie unter diesem Links als PDF-Datei heruntergeladen werden.

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

 

Donauwörth, den 03.02.2026

 

Schweinbeck

Landkreiswahlleiter

 

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 8. März 2026

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des Gemeinderates die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungs-zahlName des Wahlvorschlages
1

Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)

3

Alternative für Deutschland (AfD)

5

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

6

Parteifreie Wählergruppe Tapfheim (PWG)

7

Unabhängige Bürger der Großgemeinde Tapfheim (UBG)

 

Für die Wahl des Gemeinderats wurden bei den einzelnen Wahlvorschlägen folgende Bewerber zugelassen:

 

1. CSU:

lfd. Nr.BewerberJahr der Geburt
101

Schramm Tobias, Dipl.-Ing. (univ.), Projektingenieur, Brachstadt

1981
102

Keller Dieter, Dipl.-Ing., Architekt, Gemeinderat, Donaumünster

1970
103

Sautter Karl Philipp, Land- und Gastwirt, Gemeinderat, Rettingen

1966
104

Konle Carmen, Handelsfachwirtin, Tapfheim

1977
105

Hölzel Daniel, Dipl.-Finanzwirt (FH), Beamter, Gemeinderat, Tapfheim

1996
106

Beck Marion, Personalfachwirtin, Donaumünster

1978
107

Ziegelmeier Martin, Gruppenleiter Fertigungsqualität, Tapfheim

1993
108

Schnepf Ludwig, Unternehmer, Tapfheim

1961
109

Färber Alexander, Werkzeugmechaniker, Tapfheim

1997
110

Bobinger Nikolaus, Dipl.-Ing. (FH), Vertriebsingenieur, Gemeinderat, Oppertshofen

1961
111

Pfefferer Christoph, Dipl.-Ing., Bauingenieur, Erlingshofen

2002
112

Achzet Martina, Dr., Juristin, Gemeinderätin, Donaumünster

1986
113

Kunofsky Jürgen, Dipl.-Geograph, Verwaltungsangestellter, Brachstadt

1974
114

Weizenbeck Siegfried, Vorarbeiter, stellv. Feldgeschworenen-Obmann, Rettingen

1966
115

Kapfer Gerhard, Versicherungsfachwirt, Tapfheim

1961
116

Sautter Karl-Friedrich, Master of Science, Landwirt, Rettingen

1996

 

3. AfD:

lfd. Nr.BewerberJahr der Geburt
301Mohr Joachim, Qualitätssicherheits-Mitarbeiter, Tapfheim1962
302Eisen Michael, Filialleiter, Donaumünster1971
303Berger Jörg, Fluggerätemechaniker, Donaumünster1971
304Zacher Sebastian, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Donaumünster1980
305Mohr Eugenia, Facharbeiterin, Tapfheim1964
306Eisen Maximilian, Elektroniker, Erlingshofen2004

 

5. SPD:

lfd. Nr.BewerberJahr der Geburt
501

Jenuwein Uwe, Maurermeister, Gemeinderat, Donaumünster

1975
502

Stadlmayr Anja, Bürofachkraft, Gemeinderätin, Tapfheim

1985
503

Wild Andreas, Logistik-Teamleiter, Tapfheim

1969
504

Lang Martina, Verbandskoordinatorin, Tapfheim

1974
505

Helber Matthias, Projektleiter, Tapfheim

1976
506

Wolfinger Isabella, Krankenschwester, Oppertshofen

1964
507

Kratzer Samuel, Humanmedizinstudent, Tapfheim

1998
508

Geiger Stefanie, Medizinische Fachangestellte, Tapfheim

1999
509

Faul Jochen, Mischmeister,  

Tapfheim

1977
510

Böswald Anna-Maria, Therapeutin, Donaumünster

1984
511

Strobel Robert, Dipl.-Ing. (FH), Elektroingenieur, Tapfheim

1971
512

Köhler Christine, Immobilienfachwirtin, Donaumünster

1978
513

Höchstätter Andreas, Hochbau-Bereichsleiter, Donaumünster

1984
514

Römer Jana, Grundschullehrerin, Donaumünster

1967
515

Hollmann Janik, Personalentwickler, Tapfheim

1998
516

Öhlhorn Lena, Kommunikations-wissenschaftlerin, Donaumünster

1985

 

6. PWG:

lfd. Nr.BewerberJahr der Geburt
601

Lill Patrick, Industriemechaniker, Gemeinderat, Donaumünster

1991
602

Ruff Johannes, Techniker für Landbau, Gemeinderat, Brachstadt

1990
603

Sporer Tobias, Geprüfter Technischer Betriebswirt, Tapfheim

1986
604

Leichtenmüller Thomas, Klempnermeister, Erlingshofen

1980
605

Malz Michael, Zimmerermeister, Tapfheim

1990
606

Freißler Tobias, Schulleiter, Donaumünster

1986
607

Frey Sebastian, Agrarbetriebswirt, Rettingen

1989
608

Bau Tobias, Bachelor of Science, Werkleiter, Tapfheim

1983
609

Perlich Jürgen, Maschinenbau-techniker, Erlingshofen

1981
610

Schwarz Reinhold, Dipl.-Ing. (FH), Konstrukteur, Brachstadt

1971
611

Failer Martin, Produktentwickler, Erlingshofen

1963
612

Münster Christian, Industriemeister, Tapfheim

1983
613

Sand Anna, Finanzbeamtin, Tapfheim

1985
614

Borzym Christian, Polizeibeamter, Erlingshofen

1971
615

Meyr Christian, Kaufmännischer Angestellter, Tapfheim

1970
616

Gassenmayer Ulrich, Elektromeister, Tapfheim

1974

 

7. UBG:

lfd. Nr.BewerberJahr der Geburt
701

Sporer Andreas, Angestellter, Gemeinderat, Tapfheim

1983
702

Rettenmeier Hubert, Dipl.-Ing., Bauingenieur, Gemeinderat, Donaumünster

1980
703

Osenberg Florian, Flugzeugbau-Industriemeister, Erlingshofen

1995
704

Jenning Jürgen, Konstrukteur, Tapfheim

1969
705

Straß Simon, M.C.Sc., 

IT-Projektleiter, Tapfheim

1985
706

Kornmann Hans Georg, Logistik-Leiter, Oppertshofen

1966
707

Metzger Michael, Selbständiger Metallbau-Unternehmer, Donaumünster

1983
708

Pollithy Lothar, staatl. geprüfter Maschinenbautechniker, Erlingshofen

1976
709

Wiedenmann Peter, Verpackungsentwickler, Brachstadt

1984
710

Prügel Rainer, Fluggerätemechaniker, Brachstadt

1976
711

Seybold Saskia, Logopädin, Donaumünster

1988
712

Schnelle Simon, Elektrotechniker-Meister, Erlingshofen

1994
713

Jenning Dominik, Softwareentwickler, Donaumünster

1987
714

Ost Stefan, Betriebswirt, Donaumünster

1984
715

Jenuwein Sabine, Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin, Donaumünster

1978
716

Schüssl Walter, Montagearbeiter, Erlingshofen

1963

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

 

 

Tapfheim, den 21.01.2026

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderates am 8. März 2026

Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats findet am

 

Dienstag, 20. Januar 2026, um 16:00 Uhr

 

im Rathaus, kleiner Sitzungssaal, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, statt. Die Sitzung ist öffentlich.

 

Tapfheim, 14.01.2026

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 8. März 2026

Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08. Januar 2026, 18 Uhr, (59. Tag vor der Wahl) eingereicht:

 

Voraussichtliche Ordnungszahl

Names des Wahlvorschlags

1

Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU)

3

Alternative für Deutschland (AfD)

5

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

6

Parteifreie Wählergruppe Tapfheim (PWG)

7

Unabhängige Bürger der Großgemeinde Tapfheim (UBG)

 

Tapfheim, 09.01.2026

 

Späth

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats in der Gemeinde Tapfheim am 8. März 2026

1. Durchzuführende Wahl

Am Sonntag, dem 8. März 2026, findet die Wahl von 16 Gemeinderatsmitgliedern statt.

 

2. Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

 

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 8. Januar 2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18:00 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 2, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

 

3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt.

 

3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. 

 

4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied

 

4.1 Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;

  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

 

4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLkrWG nicht wählbar ist.

 

5. Aufstellungsversammlungen

 

5.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.

 

Diese Aufstellungsversammlung ist

a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,

b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder

c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

 

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammen-tritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

 

5.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

 

5.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

 

5.4 Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

 

6. Niederschriften über die Versammlung

 

6.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

 

a) die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,

b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,

c) die Zahl der teilnehmenden Personen,

d) bei einer Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,

e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,

f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,

g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,

h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

 

6.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

 

6.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

 

6.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

 

7. Inhalt der Wahlvorschläge

 

7.1 Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 16 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

7.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenabfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort.

 

7.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

 

7.4 Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als beauftragte Person, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.

 

7.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

 

7.6 Angegeben werden können 

a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,

b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stell-vertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirks-tagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

 

7.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.

Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

 

7.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.

Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

 

8. Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unter-schriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

 

9. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge

 

9.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 80 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v. H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

 

9.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,

b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,

c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unter-zeichnet haben.

 

9.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

 

9.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos

 

9.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

 

10. Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 8. Januar 2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

 

 

Tapfheim, den 10.12.2025

 

Marcus Späth

Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Wahl des Gemeinderats, des Kreistags, der Landrätin oder des Landrats am 8. März 2026

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, dem 19. Januar 2026, 12:00 Uhr (48. Tag vor dem Wahltag), mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

 

2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

 

Rathaus Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 1 und 2 zu den allgemeinen Dienststunden:

  • Montag - Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr

  • Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr

  • Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

 

Weiter besteht an folgenden Tagen eine zusätzliche Möglichkeit zur Eintragung:

  • Donnerstag, den 15.01.2026: 8.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 20.00 Uhr

  • Samstag, den 17.01.2026: 10.00 - 12.00 Uhr

 

3. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben.

Eintragungsscheine können Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde beantragt werden (Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, E-Mail ). Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

 

4. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

 

Tapfheim, den 08.12.2025

 

Späth

Gemeindewahlleiter

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel. 09070 9666-0

 

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