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Aktuelle Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises mit Maßnahmen ab

05. 11. 2020

Auszug aus der Allgemeinverfügung des Landkreises Donau-Ries vom 05.11.2020, welche insbesondere das Gebiet der Gemeinde Tapfheim betreffen (die komplette Verfügung können Sie weiter unten als PDF herunterladen).

 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Donau-Ries aufgrund steigender Fallzahlen


Das Landratsamt Donau-Ries erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) sowie in Verbindung mit § 24 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020, veröffentlicht mit BayMBl. 2020 Nr. 616, folgende

 

Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Donau-Ries vom 27.10.2020 zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Donau-Ries aufgrund steigender Fallzahlen wird mit Wirkung zum 04.11.2020, 24:00 Uhr widerrufen und durch nachfolgende Allgemeinverfügung ersetzt.

 

2. Auf nachfolgend genannten stark frequentierten öffentlichen Plätzen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet:

 

  • alle Bahnhöfe, Busbahnhöfe (inkl. Vorplätze) und Bushaltestellen


3. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen, Orten und Anlagen jeweils zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr des Folgetages untersagt:

 

  • alle Bahnhöfe und Busbahnhöfe (inkl. Vorplätze)


4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

 

5. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.

 

6. Die Allgemeinverfügung tritt am 05.11.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2020, 24:00 Uhr außer Kraft.


Hinweise:

I. Die sonstigen Vorschriften der Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) und der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

 

II. Die unter § 24 der 8. BayIfSMV getroffenen Anordnungen bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

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