Teilaufhebung des Bebauungsplanes Vorhaben- und Erschließungsplan "Dillinger Straße 48"
Amtliche Bekanntmachung des Satzungs-beschlusses und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Der Gemeinderat Tapfheim hat in seiner Sitzung vom 23.07.2024 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat Tapfheim beschließt die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Vorhaben- und Erschließungsplan „Dillinger Straße 48“ in der Fassung vom 29.04.2024, zuletzt geändert am 23.07.2024 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Bürgermeister zu unterschreiben.
Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.
Mit der Bekanntmachung tritt die Bebauungsplan-teilaufhebung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.“
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht wird. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Teilaufhebung des Bebauungsplanes in Kraft.
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Vorhaben- und Erschließungsplan „Dillinger Straße 48“ wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Straße 66, 86660 Tapfheim zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplan-Teilaufhebung schriftlich gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögens-nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Marcus Späth
1. Bürgermeister