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Satzung für die öffentl. Entwässerungsanlage der Gemeinde Tapfheim (Entwässerungssatzung - EWS -) (2. Änderungssatzung)

26. 07. 2023

Beschluss des Gemeinderates: 25.07.2023

Genehmigung des LRA: genehmigungsfrei

Ausfertigungsdatum: 26.07.2023

Bekanntmachung Amtsblatt: 27.07.2023 – Nr. 28

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO), sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Tapfheim, nachfolgend „Gemeinde“ genannt, folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Tapfheim vom 20.07.2012:

 

§ 1 Änderungen

Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Tapfheim wird wie folgt geändert:

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
    Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist, insbesondere das häusliche Abwasser.
  2. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle ein-schließlich der Sonderbauwerke, wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
  3. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
  4. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
  5. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlags-wasser. Dazu zählen auch die dafür bestimmten offenen Gräben.
  6. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
  7. Grundstücksanschlüsse sind
    • bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.
    • bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
  8. Grundstücksentwässerungsanlagen sind
    • bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
    • bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Abwassersammelschacht.
  9. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
  10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
  11. Regenwasserrückhalt/(Regenwasser-)Zisterne ist eine Anlage zur Sammlung des anfallenden Niederschlagswassers der Dachflächen sowie der befestigten Hofflächen.
  12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.
  13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
  14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
  • die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
  • die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1)  Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grund-stückseigentümer mit einer Grundstücksentwäs-serungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2)   Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unter-halten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungs-anlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der allgemein übliche Stand der Technik maßgeblich.

(3)   Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist im Grundstück ein Kontrollschacht vorzusehen, der von der Gemeinde als Teil des Grundstücks-anschlusses erstellt wird. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grund-stücksentwässerungsanlage über den Abwasser-sammelschacht durchgeführt werden kann.

(4)   Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5)   Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6)   Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.

(7)   Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmen ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

 

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Tapfheim, den 26.07.2023

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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