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Weitergabe von Einwohnerdaten vor Wahlen an politische Parteien

12. 04. 2023

Nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen sechs Monate vor der jeweiligen Wahl Auskünfte aus dem Melderegister über verschiedene Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.


Wahlberechtigte haben allerdings das Recht, der Weitergabe ihrer Daten an Parteien,  Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig und  braucht  nicht begründet zu werden. Er ist bei der Meldebehörde einzulegen und gilt unbefristet, bis zur Widerrufung der eigenen Erklärung gegenüber der Meldebehörde.


Anträge und Fragen hierzu nehmen Frau Kissinger (Tel. 09070 966613, E-Mail ) und  Herr Karl (Tel. 09070 966614, E-Mail ) entgegen.

 

 

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