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Bekanntmachung: Rechtsetzungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets "Hochwasserrückhalteraum Tapfheim"

09. 03. 2022

Rechtsetzungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets "Hochwasserrückhalteraum Tapfheim" orographisch linksseitig der Donau zwischen Fluss-km 2517,2 und Fluss-km 2523,1 auf den Gebieten der Gemeinden Schwenningen (Landkreis Dillingen a.d.Donau) und Tapfheim (Landkreis Donau-Ries) durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG);

 

B e k a n n t m a c h u n g

 

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet, die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete (Flutpolder) durch Rechtsverordnung festzusetzen. Zuständig für die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe sind das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth als Fachbehörde für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets und durch Bestimmung der Regierung von Schwaben vom 14.01.2020 auch für das Gebiet in der Gemeinde Tapfheim das Landratsamt Dillingen a.d.Donau als Rechtsbehörde für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens (Art. 46 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG-).

 

1. Örtlichkeit

Die für die geplante Hochwasserentlastung und Rückhaltung vorgesehenen Flächen in einer Größenordnung von insgesamt rund 619 ha liegen linksseitig der Donau zwischen Fluss-km 2517,2 und Fluss-km 2523,1 auf den Gebieten der Gemeinden Schwenningen (Landkreis Dillingen a.d.Donau) und Tapfheim (Landkreis Donau-Ries).

 

2. Aktueller rechtlicher Status

Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung des Landratsamtes Dillingen a.d.Donau vom 02.06.2015 und wurde mit Bekanntmachung des Landratsamtes Dillingen a.d.Donau vom 17.03.2020 um zwei Jahre verlängert.

 

3. Anlass für die Ausweisung des Überschwem-mungsgebiets

Das gegenständliche zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchte Gebiet (Überschwemmungsgebiet) dient dem Hochwasserschutz der Gemeinden an der schwäbischen Donau und deren Unterlieger. Zur Vermeidung einer Gefahrenerhöhung in den Gemeinden an der schwäbischen Donau und deren Unterlieger ist es erforderlich, das Überschwemmungsgebiet zu sichern. Aus diesem Grund ist nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG verpflichtend ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.

 

4. Ziele der Festsetzung und Rechtsfolgen

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten für geplante Rückhalteräume entlang der Donau an neun Standorten in Bayern dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

Mit den geplanten Rückhalteräumen sollen steuerbare Hochwasserrückhalteräume im Nebenschluss der Donau aktiviert werden, deren Zweck und Wirkung wie folgt beschrieben werden:

  • Flutpolder sind hocheffektive Maßnahmen beim Umgang mit extremen Hochwasserereignissen. Sie haben eine vielfach höhere Wirkung bei gleichem Retentionsvolumen im Vergleich zu Deichrückverlegungen und ungesteuerter Retention.
  • Sie werden nur im extremen Hochwasserfall zur Kappung der Spitze aktiviert, um ein Überströmen und Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen und damit verbundene katastrophale Auswirkungen auf Leib und Leben sowie Sachwerte für Unterlieger zu verhindern.
  • Flutpolder ergänzen die bewährten Schutzsysteme, bieten zusätzliche Sicherheit, schaffen zusätzliche Handlungsoptionen bei Extremhochwasser und reduzieren das Restrisiko.
  • Mit gesteuerten Flutpoldern lassen sich durch den Klimawandel zu erwartende höhere und häufigere Hochwasserabflüsse besser beherrschen.

 

Nach Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten neben den Regelungen der zu erlassenden Überschwemmungsgebietsverordnung insbesondere die Regelungen nach § 78 WHG, sowie die der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

 

5. Verfahren zur Ausweisung und Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets

Das Landratsamt Dillingen a.d.Donau führt aufgrund der nun vorliegenden Überschwemmungsgebietskarten zum für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiet (s. anliegende Übersichtskarte) ein wasserrechtliches Rechtsetzungsverfahren durch. Dessen Grundlage beruht auf § 76 Abs. 1 und 2 WHG und Art. 46 Abs. 1 und 3 BayWG. In der Übersichtskarte und den dazugehörigen sieben Detailkarten ist der Umgriff des geplanten gesteuerten Rückhalteraums dargestellt. Die amtlich festzusetzenden Bereiche sind grün gekreuzt schraffiert und mit Begrenzungslinie dargestellt.

 

Vor dem Erlass einer Verordnung sind mögliche Betroffene nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entsprechend zu informieren. Ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, die Verfahrensunterlagen samt Karten einzusehen und Einwendungen vorzubringen.

Aufgrund der aktuellen Lage kann eine Einsichtnahme nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsichtnahme gewünscht sein, wird um eine Vereinbarung eines Termins gebeten.

 

Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung mit den Unterlagen und Karten liegt in der Gemeinde Tapheim, ZiNr. 3, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim

 

vom 18.03.2022 bis 20.04.2022

 

zur Einsicht aus.

 

Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 04.05.2022, bei der oben genannten Auslegungsstelle oder dem Landratsamt Dillingen a.d.Donau, 89407 Dillingen a.d.Donau, Große Allee 24, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Aufgrund der aktuellen Lage kann eine Stellungnahme zur Niederschrift nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandmaßnahmen erfolgen. Um eine Vereinbarung eines Termins wird gebeten.

 

Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der obengenannten Auslegungsstelle oder beim Landratsamt Dillingen a. d. Donau, Große Allee 24, vorzubringen.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-).

 

Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser vom Landratsamt Dillingen a. d. Donau ortsüblich bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden rechtzeitig vorher über Zeit und Ort des Erörterungstermins benachrichtigt.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Bedenken und Anregungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

 

Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können

a) Personen, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden;

b) die Zustellungen der Entscheidungen über die Bedenken und Anregungen durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.

 

 

Anlagen zur Bekanntmachung (PDF-Downloads):

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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