Luftbild Brachstadt | zur StartseiteOppertshofen | zur StartseiteSee | zur StartseiteRathaus 2 | zur StartseiteLuftbild Donaumünster-Erlingshofen | zur StartseiteKindergarten | zur StartseiteLuftbild Oppertshofen | zur StartseiteRathaus Front | zur StartseiteBrachstadt | zur StartseiteLuftbild Tapfheim | zur StartseiteOrtseingang Erlingshofen | zur StartseiteSonnenaufgang Donau | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Haidfeld" in Brachstadt

15. 12. 2021

Der Gemeinderat Tapfheim hat in der Sitzung vom 14.12.2021 den Bebauungsplan „Haidfeld“ im Ortsteil Brachstadt, in der Fassung vom 14.12.2021, als Satzung beschlossen.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Haidfeld“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Tapfheim (Zimmer Nr. 3) zu den üblichen Öffnungszeiten bzw. gemäß der aktuellen SARS-CoV2-Bestimmungen, in der Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit den rechtskräftigen Bebauungsplan auf unserer Bebauungsplanseite herunterzuladen (klick).

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Tapfheim, 15.12.2021

 

Karl Malz

1. Bürgermeister

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr