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Wasserrecht: Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses und einer wasserrechtlichen Erlaubnis

07. 07. 2021

Vollzug der Wassergesetze

 

Wasserrecht; Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses und einer wasserrechtlichen Erlaubnis

Anhörungsverfahren, öffentliche Auslegung (Art. 73 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG)

 

Antragssteller: Fa. Wanner & Märker GmbH & Co. KG, Neuteile 1, 86682 Genderkingen

 

Gegenstand: Änderung einer bestehenden Rekultivierungsplanung mit Verfüllungen im größeren Umfang zur Schaffung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume

 

Lage: Auf Antrag der Firma Wanner und Märker GmbH & Co.KG vom 12.04.2021 führt das Landratsamt Dillingen a.d. Donau ein wasserrechtliches Verfahren zu Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses und einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis durch. Beantragt ist die wasserrechtliche Zulassung für die Beseitigung von Gewässern mittels Verfüllungen von Eigen- und Fremdmaterial im Zuge der Rekultivierung. Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau nach § 67 ff des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Eine Zulassung des Vorhabens kann durch die Änderung der bestehenden Planfeststellung/beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis erreicht werden.

 

Bei dem gegenständlichen Antragsgebiet handelt es sich um ein bestehendes Kiesabbaugebiet auf den Gemarkungen Schwenningen, Gremheim und Tapfheim auf einer Fläche von ca. 51 ha (freie Wasserfläche) und ca. 16 ha (zur Wiederverfüllung). Das Gebiet befindet sich derzeit im Abbau und soll bis 31.12.2021 fertig gestellt sein. Mit vorliegenden Unterlagen wird eine Änderung der bestehenden Rekultivierungsplanung aus dem Jahr 1988 beantragt. Dabei handelt es sich vor allem um die Schaffung zusätzlicher Flachwasserzonen durch Verfüllung, sowie begleitende Naturschutzmaßnahmen.

 

Beim vorab genannten Vorhaben handelt es sich um ein sogenanntes Neuvorhaben, wodurch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung zum Bestehen einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht durchzuführen ist. Die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie und die notwendigen Unterlagen liegen vor.

 

Hierzu gehören:

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Umweltverträglichkeitsstudie
  • Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nach der Bayer. Kompensationsverordnung
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung („saP“)
  • Hydrogeologische Untersuchung (hydrogeologisches Modell, Aufbau und Anpassung des Grundwassermodells, Einsatz des Grundwassermodells)
  • Geotechnischer Untersuchungsbericht
  • Visualisierung

 

Für die geplante Maßnahme hat das Landratsamt Dillingen a. d. Donau (Wasserrechtsverwaltung) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Umweltverträglichkeit durchgeführt. Das Vorhaben wurde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG überschlägig geprüft und es wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UVPG festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten voraussichtlich keine solchen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, welche nach § 12 UVPG berücksichtigt werden müssten. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht.

 

Das Landratsamt Dillingen a.d. Donau (Wasserrechtsverwaltung) hat infolge dessen gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG im Wege des Ermessens entschieden, dass dennoch ein förmliches wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

 

Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung i.S.d. UVPG unterbleibt, ist nicht selbständig anfechtbar.

 

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Landratsamt Dillingen a.d. Donau [Wasserrechtsverwaltung]. Zuständig für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Einwendungen, Äußerungen und Fragen sind sowohl das Landratsamt Dillingen a.d. Donau als auch die Gemeindeverwaltung (Gemeinde Tapfheim).

 

Der Plan mit allen o.g. Antragsunterlagen, dem UVP-Bericht und den weiteren entscheidungserheblichen Berichten liegt in der Zeit vom 23.07.2021 bis 23.08.2021 bei der Gemeinde Tapfheim, Zimmer 3 zu den üblichen Öffnungszeiten aus. Jeder, dessen Belange durch die Planung berührt werden, kann dagegen Einwendungen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum Ablauf des 06.09.2021 schriftlich oder zur Niederschrift entweder bei der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim oder beim Landratsamt Dillingen a.d. Donau [Wasserrechtsverwaltung], Große Allee 24, 89407 Dillingen a.d. Donau, Zimmer 355, Telefon 09071/51-125 erheben.

 

Die aufgelisteten Unterlagen können des Weiteren im Internet unter www.landkreis-dillingen.de in der Rubrik „Landkreis & Bürgerservice -> Landratsamt -> Aufgaben -> Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung“ unter o.g. Vorhabensbezeichnung eingesehen werden.

 

Etwaige Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinen sowie sonstigen Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der vorab genannten Auslegungsstelle oder beim Landratsamt Dillingen a.d. Donau, Große Allee 24, 89407 Dillingen, vorzubringen. Eine Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

 

Mit Ablauf der obengenannten Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen bzw. Einwendungen und Stellungnahmen der vorgenannten Vereinigungen ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

 

Über Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und eines etwaigen Erörterungstermins durch das Landratsamt Dillingen a.d. Donau [Wasserrechtsverwaltung] entschieden. Wird aufgrund der Einwendungen ein solcher Erörterungstermin anberaumt, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden rechtzeitig vorher über Zeit und Ort des Erörterungstermins benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der vorgenannten Rechtsgrundlage steht nicht entgegen, dass verspätet eingegangene Einwendungen in einem etwaigen Erörterungstermin behandelt werden können und/oder Aufnahme in die abschließende Begründung der vom Landratsamt Dillingen a.d. Donau zu erlassenden Entscheidung finden werden (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz; vgl. Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, C 137/14).

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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