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Aktuelle Corona-Regeln im Landkreis Donau-Ries zum 31.05.2021

02. 06. 2021
Bekanntmachung

 

Das Landratsamt Donau-Ries macht aufgrund von § 3 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), zuletzt geändert am 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) folgendes amtlich bekannt:


1. Im Landkreis Donau-Ries hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 13 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000  Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 50 unterschritten. Am 26.05.2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 30,6, am 27.05.2021 bei 31,4, am 28.05.2021 bei 44,1, am 29.05.2021 bei 44,8 und am 30.05.2021 bei 48,6.


2. Im Landkreis Donau-Ries gelten damit ab Dienstag, den 01.06.2021, 0:00 Uhr diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz unter 50 geknüpft sind. Diese Regelungen gelten bis zum Erlass einer abweichenden Bekanntmachung nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV.

 

Auf die folgenden Regelungen möchten wir besonders hinweisen:


a) Kontaktbeschränkung – gilt unverändert weiter

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.


b) Sportausübung

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen von bis zu 10 Personen, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV
  • hinsichtlich weiterer Lockerungen wird auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Donau-Ries vom 31.05.2021 verwiesen

 

c) Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Einzelhandel)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist unter Einhaltung folgender
Bestimmungen erlaubt, § 12 Abs. 7 Nr. 1 der 12. BayIfSMV:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 der ersten 800 m² der Verkaufsfläche; darüber hinaus ist der Einlass eines Kunden je 20 m² darüber hinaus gehende Verkaufsfläche zulässig.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereich von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal; Die Erhebung von Kundenkontaktdaten sowie die Vorlage eines negativen Testergebnisses sind nicht mehr erforderlich.


d) Körpernahe Dienstleistungen
Köpernahe Dienstleistungen sind unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV ohne Testnachweiserfordernis zulässig.


e) Schulen
Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen finden in den Klassen der Grundschulstufe in Präsenzform statt, im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit  dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt, § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV.

 

f) Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen im Regelbetrieb öffnen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.


g) Außerschulische Bildung, Musikschulen – gilt unverändert weiter
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr,  des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in  Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist, § 20 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV.

 

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 der 12. BayIfSMV erteilt werden.


Hinweis:
Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

 

h) Kulturstätten
Kulturstätten wie Museen und Ausstellungen können unter den Maßgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der 12. BayIfSMV öffnen. Es entfällt die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung und zur Erhebung der Kontaktdaten.

 

Donauwörth, den 31.05.2021

 

Stefan Rößle
Landrat

 

 

 

Allgemeinverfügung zu weitergehenden Öffnungen im Landkreis Donau-Ries nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV


Das Landratsamt Donau-Ries erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) sowie in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), in der jeweils geltenden Fassung, folgende


Allgemeinverfügung:


1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Donau-Ries vom 25.05.2021 wird mit Wirkung zum 31.05.2021, 24:00 Uhr aufgehoben.

 

2. Im Landkreis Donau-Ries werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die nachfolgend genannten weiteren Öffnungen zugelassen. Die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind zu beachten.

 

2.1. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung der Außengastronomie (ohne vorherige Terminbuchung und ohne Testnachweispflicht) zugelassen. Die Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten besteht weiterhin. Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

 

2.2. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher zugelassen. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher zugelassen. Die Testnachweispflicht entfällt.
Zugelassen sind weiterhin musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken von mehreren Personen erforderlich ist. Hier besteht die Testnachweispflicht weiter.
Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

 

2.3. Abweichend von den bisher geltenden Regelungen entfallen die Testnachweispflichten sowohl für den Sport im Innen- als auch im Außenbereich vollständig. Für den Besuch von Fitnessstudios ist jedoch weiterhin eine vorherige Terminbuchung erforderlich.

Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

 

2.4. Abweichend von § 11 Abs. 3, 4 und 5 und § 8 Satz 3 der 12. BayIfSMV ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen zugelassen. Die Testnachweispflicht entfällt. Die Öffnung von Freibädern ist für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung zugelassen – die  Vorlage eines negativen Testergebnisses ist nicht erforderlich.

 

3. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung ab dem 01. Juni 2021, 0:00 Uhr in Kraft.

 

5. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

 

Hinweis:
Die sonstigen Vorschriften der 12. BayIfSMV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

 

Stefan Rößle
Landrat

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
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