Luftbild Donaumünster-Erlingshofen | zur StartseiteSonnenaufgang Donau | zur StartseiteLuftbild Tapfheim | zur StartseiteLuftbild Oppertshofen | zur StartseiteOrtseingang Erlingshofen | zur StartseiteBrachstadt | zur StartseiteKindergarten | zur StartseiteOppertshofen | zur StartseiteSee | zur StartseiteRathaus Front | zur StartseiteRathaus 2 | zur StartseiteLuftbild Brachstadt | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Bekanntmachungen zur aktuellen Corona-Inzidenz des LRA: Kontaktbeschränkungen und allgemeine Regelungen zum 24.03.2021

23. 03. 2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

 

- Inzidenzabhängige Kontaktbeschränkungen im Landkreis Donau-Ries -

 


Bekanntmachung:

 

Das Landratsamt Donau-Ries gibt aufgrund von § 3 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) folgendes bekannt:


1. Im Landkreis Donau-Ries hat die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (20.03.2021: 130,1; 21.03.2021: 121,8; 22.03.2021: 112,1).


2. Im Landkreis Donau-Ries gelten damit ab Mittwoch, den 24.03.2021, 0:00 Uhr folgende Regelungen der 12. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz über 100 geknüpft sind:


a) Kontaktbeschränkung
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der 12. BayIfSMV.

 

b) Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr grundsätzlich untersagt, § 26 der 12. BayIfSMV.

 

c) Sportausübung
Kontaktfreier Sport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet); die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.

 

Hinweis: Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist gemäß § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV unabhängig von der vorstehend genannten Möglichkeit zur gemeinsamen Sportausübung weiterhin nur unter freiem Himmel zulässig.

 

d) Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Einzelhandel)
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist – mit Ausnahme der unter Ziffer 1 der jeweils geltenden FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des StMGP (Positivliste) genannten Betriebe und Dienstleistungen – untersagt, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 der 12. BayIfSMV. Die Abholung vorbestellter Waren (Click und Collect) ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (wie z. B. FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasenbedeckung für das Personal) möglich, § 12 Abs. 1 Satz 6 der 12. BayIfSMV.

 

e) Kulturstätten (z. B. Museen und Ausstellungen)
Kulturstätten sind geschlossen, § 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.

 

f) Außerschulische Bildung, Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt, § 20 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV. Ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird, § 20 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV.

 

Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt, § 20 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV.

 

Hinweise:
Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht,
einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und
Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen
zulässig.

 


Donauwörth, den 22.03.2021


Stefan Rößle
Landrat

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr