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Bekanntmachungen zur aktuellen Corona-Inzidenz des LRA: Kontaktbeschränkungen und allgemeine Regelungen zum 15./16.03.2021

17. 03. 2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

 

 

- Inzidenzabhängige Kontaktbeschränkungen im Landkreis Donau-Ries -

 


Bekanntmachung:


1. Im Landkreis Donau-Ries wurde die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

2. Die Feststellung gilt in Bezug auf die inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung nach § 4 der 12. BayIfSMV. Ab 16.03.2021 gilt daher im Landkreis Donau-Ries folgende Kontaktbeschränkung:


Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.


Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils an ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

 


Donauwörth, den 15.03.2021

 

Stefan Rößle
Landrat
 

 

 

 

- Inzidenzabhängige Regelungen im Landkreis Donau-Ries -


Bekanntmachung:


Das Landratsamt Donau-Ries gibt aufgrund von § 3 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G) folgendes bekannt:


1. Im Landkreis Donau-Ries hat die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (14.03.2021: 53,8; 15.03.2021: 57,6; 16.03.2021: 56,8).


2. Im Landkreis Donau-Ries gelten damit ab Donnerstag, den 18.03.2021, 0:00 Uhr folgende Regelungen der 12. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 geknüpft sind:


a) Sportausübung
Kontaktfreier Sport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands – max. fünf Personen – (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.


Hinweis: Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist gemäß § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV unabhängig von der vorstehend genannten Möglichkeit zur gemeinsamen Sportausübung zweier Hausstände weiterhin nur unter freiem Himmel zulässig.


b) Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Einzelhandel)
Die Öffnung gewisser Ladengeschäfte ist nur noch für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche sein; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben, § 12 Abs. 1 Satz 7 der 12. BayIfSMV.


c) Kulturstätten (z. B. Museen und Ausstellungen)
Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;  der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben, § 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.


Hinweis: Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung (fünf Personen aus maximal zwei Haushalten; Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt) gelten unverändert weiter.

 


Donauwörth, den 16.03.2021


Stefan Rößle
Landrat

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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