Beschluss Gemeinderat: 24.03.2026
Genehmigung LRA Donau-Ries: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 25.03.2026
Bekanntmachung im Amtsblatt: 26.03.2026, Nr. 12
Die Gemeinde Tapfheim erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Tapfheim kann im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz erheben für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
Einsätze,
Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze können in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet werden. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Tapfheim kann weiterhin Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG) erheben:
Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG) sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Tapfheim, den 25.03.2026
Marcus Späth
1. Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Tapfheim
Verzeichnis von Pauschalsätzen
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehrgerätehaus bzw. vom Standort und zurück für
FF Tapfheim
Löschgruppenfahrzeug HLF 20 € 7,27
Mehrzweckfahrzeug MZF € 1,00
FF Donaumünster/Erlingshofen
Löschgruppenfahrzeug HLF 20 € 9,72
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 6,94
FF Oppertshofen
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 6,31
FF Brachstadt
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 5,63
FF Zusum-Rettingen
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 4,47
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehr-gerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
FF Tapfheim
Löschgruppenfahrzeug HLF 20 € 233,76
Mehrzweckfahrzeug MZF € 45,30
FF Donaumünster/Erlingshofen
Löschgruppenfahrzeug HLF 20 € 312,21
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 55,13
FF Oppertshofen
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 128,52
FF Brachstadt
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 132,90
FF Zusum-Rettingen
Tragkraftspritzenfahrzeug TSF € 99,53
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienst-leistender wird ein Stundensatz von € 28,00 berechnet.
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 17,90 €.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Tapfheim, den 25.03.2026
Marcus Späth
1. Bürgermeister
Hinweis: Laut Bayerischem Feuerwehrgesetz sind Tätigkeiten bei Brand und Einsätzen, die unmittelbar zur Rettung von Mensch und Tier dienen, von der Abrechnung ausgenommen.
Sämtliche Satzungen der Gemeinde Tapfheim – teils mit Anlagen - können während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 5, für jedermann zur Einsicht bereitgehalten werden. Auf Nachfrage wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.