Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) vorhabenbezogener Bebauungsplan „Solarpark Erlingshofen“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Der Gemeinderat hat am 24.02.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Erlingshofen“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurnummern 688 (TF), 689 (TF), 702, 703, 704, 705 und 706 Gemarkung Erlingshofen (TF = Teilfläche) und ist im nachfolgenden Lageplan ersichtlich. Der Geltungsbereich ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:
im Nordwesten durch die Fl.-Nr. 684 (Weg)
im Nordosten durch die Fl.-Nr. 707 (Weg)
im Südosten durch die Fl.-Nr. 744 (Weg)
im Süden/Südwesten durch die Fl.-Nrn. 689 (TF, Weg), 688 (TF, Acker), 682/1 (Weg)
jeweils Gemarkung Erlingshofen

Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000, ALKIS, Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de
Anlass und Ziel der Planung
Der Vorhabenträger Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH beabsichtigt den Bau eines Solarparks östlich außerhalb von Erlingshofen. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Vorhaben an sich ist also als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten.
Der geplante Solarpark stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für dessen Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich.
Da die Gemeinde Tapfheim den Ausbau erneuerbarer Energien begrüßt und unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln.
Damit möchte die Gemeinde einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG).
Wahl des Verfahrens
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (hierzu ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung) sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
Tapfheim, den 11.03.2026
Marcus Späth
1. Bürgermeister
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Erlingshofen“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Der Gemeinderat Tapfheim hat am 24.02.2026 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Erlingshofen“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Bereich der 6. Flächennutzungsplanänderung entspricht dabei in Lage und Größe dem Geltungsbereich des parallel aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und ist im nachfolgenden Lageplan ersichtlich.

Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000, ALKIS, Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de
Anlass und Ziel der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die Voraussetzungen zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes für die Errichtung eines Solarparks im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Erlingshofen“ zu schaffen. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit der Schaffung der baurechtlichen Grundlage für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes möchte die Gemeinde einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG).
Der Änderungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „Fläche mit Nutzungsempfehlung „Anwendung erosionsvermeidender Maßnahmen auf Hanglangen“ zum Schutz der Bodenfruchtbarkeit“ dargestellt. Die bisherigen Darstellungen werden in den betroffenen Bereichen im Wesentlichen in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Solarpark“ und Grünfläche geändert.
Wahl des Verfahrens
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung des vorhabenbez. Bebauungsplanes „Solarpark Erlingshofen“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen.
Die Aufstellung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (hierzu ergeht zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung) sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
Tapfheim, den 11.03.2026
Marcus Späth
1. Bürgermeister