Luftbild Tapfheim | zur StartseiteSee | zur StartseiteOppertshofen | zur StartseiteKindergarten | zur StartseiteLuftbild Oppertshofen | zur StartseiteLuftbild Brachstadt | zur StartseiteBrachstadt | zur StartseiteRathaus Front | zur StartseiteSonnenaufgang Donau | zur StartseiteLuftbild Donaumünster-Erlingshofen | zur StartseiteOrtseingang Erlingshofen | zur StartseiteRathaus 2 | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule und dem zusätzlichen Betreuungsangebot am Freitag und in den Ferien an der Grundschule Tapfheim (OGTS-Satzung)

25.​06.​2025

Beschluss Gemeinderat: 24.06.2025

Ausfertigungsdatum: 25.06.2025

Bekanntmachung Amtsblatt: 26.06.2025 – Nr. 24

Inkrafttreten: 01.09.2025

 

Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung:

 

§ 1 Trägerschaft und Zweckbestimmung

(1)  Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Schulleiterin/den Schulleiter, ist Träger der offenen Ganztagsschule (OGTS) im Anschluss an den regulären Schulunterricht.  

(2)  Die Gemeinde Tapfheim ist als Kooperationspartner Träger des zusätzlichen Betreuungsangebotes am Freitag und in den Ferien an der Grundschule Tapfheim.

(3)  Die OGTS ist im Rahmen der durch die Eltern gebuchten Zeiten eine schulische Veranstaltung. 

 

§ 2 Anmeldung und Teilnahme

(1)  Die Anmeldung und Teilnahme zu den schulischen Betreuungsangeboten der OGTS richtet sich nach den Bestimmungen für offene Ganztagsschulen. 

(2)  Die Anmeldungen zu den zusätzlichen Betreuungsangeboten an Freitagen und in den Ferien sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres bzw. der entsprechenden Ferienzeiten verbindlich beim Schulaufwandsträger einzureichen. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) möglich, sofern noch Plätze zur Verfügung stehen. Ab einer Teilnehmerzahl von fünf Kindern kann die zusätzliche Freitagsbetreuung angeboten werden. 

(3)  Die Anmeldung ist durch einen Erziehungsberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) vorzunehmen. 

(4)  Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zu ihrer Person und zur Person des aufzunehmenden Kindes zu geben. Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift oder Telefonnummer sind unverzüglich der Einrichtungsleitung anzuzeigen.

 

§ 3 Buchungszeiten

(1)  Die OGTS kann Montag bis Donnerstag bis 13.00 Uhr, 14.00 Uhr oder 16.00 Uhr gebucht werden. An Freitagen und in den Ferien ist eine Buchung bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr möglich. 

(2)  Eine Änderung ist im laufenden Schuljahr nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, eine Verkürzung ist ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung in Absprache mit der Gemeindeverwaltung.

 

§ 4 Öffnungszeiten

Die OGTS sowie die zusätzliche Betreuung am Freitag sind an allen Unterrichtstagen so rechtzeitig geöffnet, dass eine Betreuung in unmittelbarem Anschluss an das Unterrichtsende möglich ist. Die Betreuung endet Montag bis Donnerstag spätestens um 16.00 Uhr. Freitag spätestens um 14.00 Uhr.

 

§ 5 Betreuungsjahr und Ferien

(1)  Das Betreuungsjahr ist das Schuljahr.

(2)  Die Ferien entsprechen den bayerischen Schulferien.

 

§ 6 Krankheit, Anzeigepflichten

(1)  Kann das Kind an der Betreuung der OGTS aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen, ist die Schule über das Sekretariat oder über „Elternnachricht“ zu benachrichtigen.

(2)  Kinder, die an einer nach § 34 Abs. 5 IfSG genannten Krankheiten oder an Läusen leiden, dürfen die OGTS während der Dauer ihres Leidens nicht besuchen. Der Einrichtungsleitung ist das Leiden sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

(3)  Tritt die Erkrankung erst während der Betreuungszeit auf, ist die Leitung zum Wohle der Kinder berechtigt, das erkrankte Kind vom weiteren Besuch auszuschließen.

(4)  Das Betreuungspersonal ist unverzüglich über alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden) zu unterrichten. Ärztlich verordnete Medikamente werden vom Betreuungspersonal nicht verabreicht.

(5)  Personen, die an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räumlichkeiten der OGTS nicht betreten.

 

§ 7 Aufsichtspflicht und Haftung, Unfallversicherung

(1)  Für die Teilnahme an einem offenen Ganztagsangebot gelten § 22 Bayerische Schulordnung (BaySchO) sowie etwaige Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schüler-innen und Schüler, die auch die Mittagszeit umfasst, trägt die Schulleitung. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder voll-jähriges und geeignetes pädagogisches Personal im Rahmen des offenen Ganztagsangebots ist zulässig. Die Verpflichtung der Schulleitung bleibt davon unberührt.

(2)  Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schüler-innen/Schüler am Betreuungsangebot an Freitagen und in den Ferien, die auch die Mittagszeit umfasst, trägt die Gemeinde Tapfheim. Eine Übertragung auf volljähriges und geeignetes pädagogisches Personal ist zulässig. Die Verpflichtung der Gemeinde Tapfheim bleibt davon unberührt.

(3)  Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen der Schülerin/des Schülers in der Betreuungseinrichtung und endet mit dem selbständigen Verlassen der Einrichtung. Auf dem Weg zur und von der Betreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. 

(4)  Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe oder mitgebrachter Ausstattung der Schülerinnen/Schüler wird keine Haftung übernommen.

(5)  Aufgenommene Kinder genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. B) SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Schule, während des Aufenthalts in der schulischen Betreuungseinrichtung sowie während deren Veranstaltungen unfallversichert. Die Erziehungsberechtigten haben Wegeunfälle umgehend der jeweiligen Schulleitung zu melden. 

 

§ 8 Beendigung des Besuchs der OGTS oder der Betreuung am Freitag, Ausschluss

(1)  Die dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am offenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Schulleitung in Absprache mit der Gemeindeverwaltung gestattet werden.

(2)  Die Kündigung des Betreuungsangebotes an Freitagen durch die Erziehungsberechtigten ist zum Ende des Monats schriftlich möglich.

(3)  Ein Kind kann mit sofortiger Wirkung vom Besuch der Freitags- oder Ferienbetreuung ausgeschlossen werden, wenn

  1. das Verhalten des Kindes das Gemeinschaftsleben erheblich stört oder gefährdet,

  2. durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Einrichtungsbetriebes erheblich oder wiederholt beeinträchtigt wird und dadurch die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betreuungseinrichtung und Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, 

  3. die Gebühr trotz Fälligkeit für mindestens zwei Monate nicht entrichtet wurde,

  4. es von den Erziehungsberechtigten trotz Hinweis des Personals wiederholt nicht pünktlich zum Ende der vereinbarten Betreuungszeit oder Öffnungszeit (§ 4) abgeholt wurde, oder

  5. gegen diese Satzung in sonstiger Weise wiederholt schwerwiegend verstoßen wird.

(4)  In besonders schwerwiegenden Fällen, die einen weiteren Verbleib des Kindes in der Betreuung unzumutbar erscheinen lassen, kann ein fristloser Ausschluss erfolgen.

 

§ 9 Gebühren

Für den Besuch der Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Benutzung der OGTS und der zusätzlichen Betreuung am Freitag und während der Ferien an der Grundschule Tapfheim in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

§ 10 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

 

 

Tapfheim, den 25.06.2025

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel. 09070 9666-0

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr

  • Dienstag 8 bis 12 Uhr

  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr

  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr

  • Freitag 8 bis 12 Uhr

 

Logo AmtsblattZum Amtsblatt

 

 Digitales Amt_digitale Plakette 

 

 864_Gemeinde-Tapfheim-verkleinert