Beschluss des Gemeinderates vom: 24.06.2025
Ausfertigungsdatum: 26.06.2025
Bekanntmachung Amtsblatt d. Gemeinde vom: 26.06.2025 – Nr. 24
Inkrafttreten: 01.09.2025
Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung:
§ 1 Gebührentatbestand
(1) Die Gemeinde Tapfheim erhebt für die Benutzung des zusätzlichen Angebots am Freitag (Freitagsbetreuung) und in den Schulferien (Ferienbetreuung) an der Grundschule Tapfheim eine Benutzungsgebühr.
(2) Nimmt ein Kind am Mittagessen im Rahmen der OGTS teil, wird eine Essensgebühr erhoben.
§ 2 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr für die Verpflegung und/oder Zusatzbetreuung am Freitag bzw. in den Ferien entsteht generell mit der entsprechenden Anmeldung des Kindes in die Betreuung der offenen Ganztagsschule.
(2) Die Gebühren sind monatlich fällig und werden durch das Bankeinzugsverfahren entrichtet. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenschuld unberührt.
(3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr abgemeldet, ist die Gebühr für den Monat in dem das Kind die OGTS verlassen hat noch in voller Höhe zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres oder dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes aus der Betreuung der offenen Ganztagsschule.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren werden nach § 4 bemessen.
(2) Die Gebühr für die Ferienbetreuung wird nach der Anzahl der Betreuungstage je Ferienbetreuung festgesetzt.
§ 4 Höhe der Gebühr
Buchungszeiten | Gebühr |
Kurzgruppe bis 13:00 Uhr | | |
Montag – Donnerstag | 11:20 – 13:00 Uhr | Keine Kosten |
Kurzgruppe bis 14:00 Uhr | | |
Montag – Donnerstag | 11:20 – 14:00 Uhr | Keine Kosten |
Langgruppe bis 16:00 Uhr | | |
Montag – Donnerstag | 11:20 – 16:00 Uhr | Keine Kosten |
Zusatzbetreuung | | |
Freitag bis 13:00/14:00 Uhr | 11:20 – 13:00/14:00 Uhr | 40,00 € / Monat |
Ferienbetreuung | | |
Montag – Freitag | 7:30 – 14:00 Uhr | 20,00 € / Tag |
Die Gebühr für das Mittagessen richtet sich nach den exakt in Anspruch genommenen Mahlzeiten des Kindes und wird monatlich zu den jeweils geltenden Verpflegungskosten abgerechnet.
§ 5 Gebührenzahler
(1) Gebührenzahler sind die Personensorgeberechtigten eines Kindes, welches zur Betreuung in der offenen Ganztagsschule, an der Freitagsbetreuung oder zur Ferienbetreuung aufgenommen wurde. Dies gilt auch, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenzahler haften als Gesamtzahler.
§ 6 Änderung der Buchungszeiten
Bei Änderungen der Buchungszeiten wird ab der zweiten Änderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € je Änderung fällig.
§ 7 Gebührenrückerstattung
Wird die OGTS-Betreuung und/oder die Freitags- bzw. Ferienbetreuung trotz Aufnahme nicht oder nur teilweise genutzt, besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung. Dies gilt sowohl im Krankheitsfalle als auch bei Ausschluss durch die Schulverwaltung.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.
Tapfheim, den 25.06.2025
Marcus Späth
1. Bürgermeister