Bebauungsplan „Höslerberg IV Nr. 7-4“: Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Eintritt der Rechtskraft nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB
Der Gemeinderat Tapfheim hat in seiner Sitzung vom 29.04.2025 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat Tapfheim beschließt den Bebauungsplan „Höslerberg IV Nr. 7-4“ in der Fassung vom 25.02.20254, zuletzt geändert am 29.04.2025 als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Vorher sind der Ausfertigungsvermerk sowie die Verfahrensvermerke auszufüllen und vom Bürgermeister zu unterschreiben.
Auf die Rechtsfolgen der §§ 44, 214 und 215 BauGB ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.“
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan „Höslerberg IV Nr. 7-4“ wird seit diesem Tage zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Zimmer Nr. 3, Ulmer Straße 66, 86660 Tapfheim zur Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Tapfheim, den 30.04.2025
Marcus Späth
1. Bürgermeister