Häufige Fragen zur neuen Grundsteuer
Warum wurde die Grundsteuer neu geregelt?
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des bis Ende 2024 gültigen Systems der Grundsteuer für verfassungswidrig. Der Bayerische Landtag erließ in der Folge das Bayerische Grundsteuergesetz.
Wie berechnet sich die neue Grundsteuer?
Das Bayerische Grundsteuergesetz setzt bei der Grundsteuer B ein wertunabhängiges Flächenmodell um. Entscheidend sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude und die Gebäudenutzung. Der Wert des Grundstücks und damit auch der Bodenrichtwert spielen dabei keine Rolle.
Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - Grundsteuer A - werden wie bisher mit dem sog. Ertragswert bewertet (Grundsteuerwert). Dieser sagt aus, wie ertragsfähig eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist. Der Ertragswert wird grundsätzlich aus der Fläche und einem nutzungsabhängigen, pauschalen Faktor ermittelt.
Sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B sind die von der bayerischen Finanzverwaltung ermittelten Grundsteuermessbeträge ausschlaggebend. Die Gemeinden sind verpflichtet zwingend die übermittelten Messbeträge den neuen Grundsteuerbescheiden zugrunde zu legen.
Warum habe ich einen Bescheid bekommen, obwohl das Grundstück bereits veräußert wurde?
Maßgebend hierfür waren die Eigentumsverhältnisse zum Stichtag der Grundsteuererklärung vom 01.01.2022.
Erfolgte in der Zwischenzeit ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse, werden diese nach und nach vom Finanzamt vollzogen. Fälligkeiten, die im Jahr 2025 abgebucht werden, erhalten Sie automatisch mit der späteren Umschreibung rückerstattet.
Die Grundsteuer ist eine unteilbare Jahressteuer, d.h. die Steuerpflicht wechselt nicht im laufenden Jahr, sondern erst zu Beginn des entsprechenden Kalender-jahres.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de