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Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023

Auf dieser Seite finden Sie alle offiziellen Bekanntmachungen zur Landtags- und Bezirkswahl am 8. Oktober 2023 sowie am Wahlabend auch das festgestellte Wahlergebnis der Gemeinde Tapfheim.

 

Vorläufiges Wahlergebnis der Gemeinde Tapfheim:
 

Landtagswahl

Bezirkswahl

 


Öffnungszeiten des Rathauses für Anträge auf Briefwahlunterlagen

Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen ist das Rathaus neben den üblichen Öffnungszeiten (Montag - Mittwoch und Freitag von 8 - 12 Uhr sowie Donnerstag von 16 - 18 Uhr) noch zusätzlich geöffnet:

  • Donnerstag, 05.10. von 16.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 06.10. von 13.00 - 15.00 Uhr

 

Im Falle nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann die Briefwahl darüber hinaus durch einen bevollmächtigten Angehörigen noch am Tag vor der Wahl und am Wahltag selbst beantragt werden. Hier ist ein ärztliches Attest zu erbringen. Sprechzeiten:

  • Samstag, 07.10.: Hotline erreichbar unter 01520-2663005 von 10.00 - 12.00 Uhr
  • Wahlsonntag, 08.10: Sprechzeit im Rathaus von 13.00 - 15.00 Uhr

 

Weiterhin weisen wir Sie noch einmal auf unser Online-Angebot hin. Sie können ganz gemütlich von zu Hause aus den auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten QR-Code bei Ihrem Smartphone/Tablet verwenden oder alternativ den Online-Antrag unter diesem Link verwenden: https://serviceportal.komuna.net/iws_IWS/start.do?mb=9779218. Das System ist bis Mittwoch, 04.10.23, freigeschaltet.

 

Um eine sichere und fristgerechte Zustellung der Wahlbriefe an uns zu gewährleisten bitten wir darum, ausgefüllte Wahlbriefe - soweit möglich - am Rathaus in den Briefkasten am Eingang einzuwerfen.

 

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl und zur Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

2. Die Gemeinde ist in sechs allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 05. bis 15.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in der Sporthalle Tapfheim, Schulstr. 8, 86660 Tapfheim zusammen.

 

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zu den Abstimmungen mitzubringen.

 

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl sowie zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden. 

 

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme),

Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

 

Die Wählerin/der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welche Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber er/sie seine/ihre Stimme geben will.

 

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder 

b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf Antrag mit dem Wahlschein folgende Unterlagen:

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • einen weißen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl,
  • einen blauen Stimmzettelumschlag für die Bezirkswahl,
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht.

 

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG).

 

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahl-berechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

 

 

Tapfheim, 27.09.2023

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 8. Oktober 2023

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und Bezirkswahl der Gemeinde Tapfheim wird in der Zeit vom Montag, 18. bis Freitag, 22. September 2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Amtsstunden (Montag - Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr) im Rathaus  Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 18. bis spätestens Freitag, 22. September 2023, 12.00 Uhr, im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim (barrierefreier Zugang ist möglich), Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

 

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Stimmkreis 706 Donau-Ries durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 6. Oktober 2023, 15 Uhr im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

 

6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

 

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 17. September 2023) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

 

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

 

c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

 

Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

 

7. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 7. Oktober 2023), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern.

 

10. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

11. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 8. Oktober 2023 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

 

Tapfheim, 13.09.2023

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister

 

Bekanntmachung über die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl und die Bezirkswahl am 8. Oktober 2023

Die Bekanntmachung des Wahlkreisleiters über die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge für die Landtags- und die Bezirkswahl im Wahlkreis 706 Donau-Ries wird im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 35/2023 vom 01.09.2023 veröffentlicht und kann im Anschluss gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Landeswahlordnung an den Werktagen, außer Samstagen, während der Amtsstunden (Montag - Mittwoch und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag von 16.00 - 18.00 Uhr) im Rathaus Tapfheim, Zimmer 1 und 2, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, eingesehen werden.

 

Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, sowie Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen.

 

Die Wahlkreisvorschläge für die Landtagswahl in allen Wahlkreisen Bayerns sind auch im Internet-Angebot des Landeswahlleiters (www.wahlen.bayern.de) unter „Landtagswahlen/Landtagswahl am 8. Oktober 2023“ veröffentlicht.

 

Tapfheim, 30.08.2023

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr