Steuern, Gebühren

Grundsteuer und Gewerbesteuer

  • Grundsteuer A:   420 v.H.
  • Grundsteuer B:   390 v.H.
  • Gewerbesteuer:  380 v.H.

 

Hundesteuer
  • Sätze und Festlegungen für Hundesteuer
    Das Halten eines über vier Monate alten Hundes unterliegt der gemeindlichen Steuerpflicht. Die Hundesteuersätze betragen derzeit
    - für Kampfhunde: 500,-
    - für alle übrigen: für den ersten und zweiten Hund jeweils 35,- €, für jeden weiteren Hund 75,- €
  • Steuerermäßigungen in Höhe von 50 % werden gewährt für:
    - Hunde die in Einöden und Weilern gehalten werden,
    - Jagdhunde die die Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich abgelegt haben,
    - Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben,
    - Züchterhunde, wenn mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter - darunter eine Hündin - zu
    Zuchtzwecken gehalten werden.
  • Wegfall der Steuerpflicht:
    Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Tritt anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Kalenderjahr keine neue Steuerpflicht.
  • Hunde aus dem Tierheim Hamlar:
    Für Hunde, die aus dem Tierheim Hamlar angenommen werden, entfällt die Hundesteuer für das laufende Jahr sowie das Folgejahr.
  • Hundesteuer, Anmeldung bzw. Abmeldung