Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Tapfheim – Kostensatzung –

28. 02. 2024

Beschluss Gemeinderat: 27.02.2024
Genehmigung LRA Donau-Ries: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 28.02.2024
Bekanntmachung Amtsblatt: 29.02.2024 – Nr. 8

 

Die Gemeinde Tapfheim erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

Die Gemeinde Tapfheim erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§ 2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.1996 außer Kraft.

 

Tapfheim, den 28.02.2024


Marcus Späth

 1. Bürgermeister