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Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Unterhaltung und Ablösung von Kinderspielplätzen (Kinderspielplatzsatzung)

01. 06. 2022

Beschluss des Gemeinderates: 24.05.2022

Genehmigung LRA Donau-Ries: genehmigungsfrei

Ausfertigungsdatum: 25.05.2022

Bekanntmachung im Amtsblatt: 02.06.2022, Nr. 21

 

Die Gemeinde Tapfheim erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBI. S.350) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 (GVBI. S. 375) folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die Satzung gilt für private Kinderspielplätze innerhalb des Gemeindegebiets. Sie regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und den Unterhalt der Kinderspielplätze, sowie eine Ablöse im Sinne des Art. 7 BayBO. Die Satzung ist anzuwenden bei der Errichtung von einem Gebäude mit mehr als drei Wohnungen.

(2)  Regelungen in rechtskräftigen oder künftigen Bebauungsplänen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

 

§ 2 Begriffe

(1)  Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung sind Spielplätze für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und Spielplätze für Kinder von sechs bis zwölf Jahren im Sinne der DIN 18034.

(2)  Eine Wohnung ist eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten. Wichtig ist ein eigener Zugang. Um als Wohnung im Sinne dieser Satzung zu gelten, müssen ferner Toilette, Dusche oder Bad und eine Toilette vorhanden sein. Anbauten wie Garagen etc. werden dem Gebäude hinzugerechnet.

 

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1)  Kinderspielplätze sind windgeschützt und hinreichend gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen, wie Kraftfahrzeugstellplätze oder Standplätze für bspw. Abfallbehälter abgegrenzt zu errichten. Sie müssen für Kinder gefahrlos ohne eine Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sein. Nach Möglichkeit sind diese an der verkehrs-abgewandten Seite zu errichten.

(2)  Für eine ausreichende Beschattung des Spielbereiches ist seitens des Eigentümers zu sorgen. Dies sollte vorzugsweise durch Bepflanzung von standortgerechten Bäumen erfolgen. Durch die Bepflanzung darf keine weitere Gefahr für die Benutzer entstehen. Außerdem gilt zu beachten, dass sich keine giftigen Gehölze nach Maßgabe der der DIN18034 auf dem Spielbereich befinden (im Sinn der DIN18034).

 

§ 4 Größe des Spielplatzes

(1)  Die Bruttofläche des Kinderspielplatzes bemisst sich nach der Gesamtwohnfläche der anzurechnenden Wohneinheiten und muss je 25 m² Wohnfläche 1,5 m², mindestens jedoch 60 m², betragen.

(2)  Spielplätze mit einer Größe von mehr als 120 m² sollen einen Abstand von 10 m (gemessen ab der Außenkante des jeweiligen Spielplatzes) zu den Fenstern von Aufenthaltsräumen nicht unterschreiten.

 

§ 5 Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung des Spielplatzes

(1)  Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, mindestens von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand muss in der Qualität dem Verwendungszweck angemessen sein und ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. Er ist nach Erfordernis zu reinigen oder zu erneuern.

(2)  Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät der Altersgruppe bis 6 Jahren sowie 1 Spielgerät der Altersgruppe 6 – 12 Jahren (z.B. Federwippe, Schaukel, Rutsche, Klettergeräte etc.) mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielgeräten und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielgeräten sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.

(3)  Sie sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten.

(4)  Die Kinderspielplätze sind einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern. Wartungsarbeiten und Sicherheits-kontrollen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen (im Sinn der DIN 18034).

 

§ 6 Erfüllung der Nachweispflicht oder Ablöse

(1)  Kinderspielplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst herzustellen. Den entsprechenden Nachweis muss der Bauherr erbringen.

(2)  Kann der Bauherr die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Spielplätze nach § 6 dieser Satzung nicht erfüllen, so kann die Herstellungsverpflichtung auch erfüllt werden, indem eine Ablösevereinbarung mit der Gemeinde Tapfheim geschlossen wird. Es besteht kein Anspruch auf Ablösung der erforderlichen Kinderspielplatz-flächen (Gemeinderatsentscheidung erforderlich).

(3)  Wenn nach Art der Wohnungen ein privater, bestehender Kinderspielplatz für Kleinkinder bei bereits bestehenden Gebäuden nicht mehr benötigt wird, kann eine Ablöse bei gleichzeitigem Rückbau des Kinderspielplatzes gemäß § 7 und § 8 dieser Satzung erfolgen.

 

 

§ 7 Höhe des Ablösebetrags

Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:

A = (B + KH) x F

 

A: Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro)

B: Bodenrichtwert - Durchschnittlicher Bodenrichtwert (Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen) in der Gemeinde je m² in Euro

KH: Herstellungskosten des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 15,05 € angesetzt

F: erforderliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 dieser Satzung oder bei Rückbau eines vorhandenen Spielplatzes die tatsächliche Spielplatzfläche in m²

 

§ 8 Verwendung der Ablöse

Die Ablösebeträge werden ausschließlich zur Herstellung öffentlicher Kinderspielplätze bzw. zur Erweiterung und/oder Unterhaltung bereits bestehender öffentlicher Kinderspielplätze bzw. für örtliche Jugendfreizeiteinrichtungen im Geltungsbereich dieser Satzung verwendet.

 

§ 9 Abweichungen

In begründeten Fällen können Abweichungen i.S.v. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen dieser Ortssatzung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß. Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO mit einem Bußgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Tapfheim, den 25.05.2022

 

Karl Malz

1. Bürgermeister

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

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