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Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen [Stellplatzsatzung – StS] (1. Änderungssatzung)

23. 03. 2022

Beschluss des Gemeinderates vom: 22.03.2022

Ausfertigungsdatum: 23.03.2022

Bekanntmachung Amtsblatt: 24.03.2022 – Nr. 11

 

Aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende Satzung zur 1. Änderung der Stellplatzsatzung:

 

§ 1 Änderung

Die Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen der Gemeinde Tapfheim wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Anzahl der nach Art. 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BayBO erforderlichen Stellplätze ist grundsätzlich anhand der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

 

Die geforderte Zahl der Stellplätze beträgt abweichend von der GaStellV für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser zwei Stellplätze pro Wohnung. Die in der Anlage zur GaStellV vorgesehenen Vomhundertsätze für Besucher sind bei der Zahl der zu errichtenden Stellplätze nicht enthalten und sind der Zahl der Stellplätze hinzuzurechnen. Die Vomhundertsätze für Besucher erhöhen die insgesamt herzustellenden Stellplätze. Der Stellplatzbedarf inklusive etwaiger Stellplätze für Besucher ist rechnerisch auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und durch Auf- oder Abrunden auf eine ganze Zahl festzustellen. Aufzurunden ist, wenn die erste Dezimalstelle nach dem Komma 5 oder größer ist, andernfalls ist abzurunden. Bei Vorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf jeder einzelnen Nutzung zunächst ohne Rundung zu ermitteln und zu addieren; diese Zahl ist unter Zugrundelegung der Rundungsregel der Sätze 2 und 3 auf eine ganze Zahl festzustellen.

 

§ 2 Ergänzung

Die Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen der Gemeinde Tapfheim wird wie folgt ergänzt:

 

§ 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

 

(7)   Die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung erforderlichen Stellplätze erhalten Bestandsschutz. Die Stellplätze müssen tatsächlich geschaffen worden und vorhanden sein.

 

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Tapfheim, den 23.03.2022

 

Karl Malz

1. Bürgermeister

 

 

Die Gemeinde Tapfheim weist darauf hin, dass die im Mitteilungsblatt bekanntgegebene Satzung während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Tapfheim, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim, Zimmer 5, für jedermann zur Einsicht bereitgehalten wird. Auf Nachfrage wird über deren Inhalt Auskunft gegeben.

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

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