Rathaus 2 | zur StartseiteSee | zur StartseiteLuftbild Brachstadt | zur StartseiteLuftbild Oppertshofen | zur StartseiteOppertshofen | zur StartseiteRathaus Front | zur StartseiteLuftbild Donaumünster-Erlingshofen | zur StartseiteSonnenaufgang Donau | zur StartseiteKindergarten | zur StartseiteLuftbild Tapfheim | zur StartseiteBrachstadt | zur StartseiteOrtseingang Erlingshofen | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Bekanntmachung des Satzungs-beschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Für das Gebiet westlich der Bahnhofstraße" (Fl.Nr. 2940)

15. 12. 2021

Die Gemeinde Tapfheim hat mit Beschluss vom 14.12.2021 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Für das Gebiet westlich der Bahnhofstraße“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Für das Gebiet westlich der Bahnhofstraße“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde Tapfheim (Zimmer Nr. 3 (EG) des Rathauses, Ulmer Str. 66, 86660 Tapfheim) während der allgemeinen Öffnungszeiten bzw. gemäß der aktuellen SARS-CoV2-Bestimmungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit den rechtskräftigen Bebauungsplan auf unserer Bebauungsplanseite herunterzuladen (klick).

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Tapfheim, den 15.12.2021

 

Karl Malz

1. Bürgermeister

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr