Rathaus Front | zur StartseiteSonnenaufgang Donau | zur StartseiteSee | zur StartseiteLuftbild Tapfheim | zur StartseiteBrachstadt | zur StartseiteLuftbild Oppertshofen | zur StartseiteOrtseingang Erlingshofen | zur StartseiteKindergarten | zur StartseiteLuftbild Brachstadt | zur StartseiteRathaus 2 | zur StartseiteOppertshofen | zur StartseiteLuftbild Donaumünster-Erlingshofen | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

1. Änderung des Bebauungsplanes Vorhaben- und Erschließungsplan "Dillinger Straße 48" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

20. 10. 2021
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Die Gemeinde Tapfheim hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 28.09.2021 den Bebauungsplan Vorhaben- und Erschließungsplan „Dillinger Straße 48“ 1. Änderung, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Abwägung gefassten Beschlüsse, nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wurde.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und deren Berücksichtigung (Abwägung) bei der Gemeinde im Bauamt einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

 

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Kontakt

Gemeinde Tapfheim

Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim

 

Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0

Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80

 

Veranstaltungen

Öffnungszeiten des Rathauses:
  • Montag 8 bis 12 Uhr
  • Dienstag 8 bis 12 Uhr
  • Mittwoch 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag 16 bis 18 Uhr
  • Freitag 8 bis 12 Uhr