Aktuelle Corona-Regeln im Landkreis Donau-Ries zum 26.05.2021

26. 05. 2021
Bekanntmachung

 

Das Landratsamt Donau-Ries macht aufgrund von § 3 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), zuletzt geändert am 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) folgendes amtlich bekannt:


1. Im Landkreis Donau-Ries liegt die nach § 28b Abs. 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen zwischen 50 und 100 (20.05.2021: 74,7 21.05.2021: 59,1 22.05.2021: 60,5 23.05.2021: 65,8 24.05.2021: 52,3).


2. Im Landkreis Donau-Ries gelten damit ab Mittwoch, den 26.05.2021, 0:00 Uhr diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 geknüpft sind. Die Regelungen gelten solange, bis der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Donau-Ries entweder den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreitet oder den Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries erfolgt.


Speziell weisen wir auf die nachfolgenden Regelungen der 12. BayIfSMV hin:


a) Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und –partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

 

b) Testpflicht der Beschäftigten in Einrichtungen
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Donau-Ries vom 23.03.2021 (Nr. 2 des Amtsblattes vom 23.03.2021) zur Testpflicht von Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Sozialgesetzbuches, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden oder in Altenheimen und Seniorenresidenzen an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, wird aufgehoben, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV

 

c) Sportausübung

Kontaktfreier Sport ist möglich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.

 

Hinweis: Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist gemäß § 10 Abs. 3 der 12. BayIfSMV unabhängig von der vorstehend genannten Möglichkeit zur gemeinsamen Sportausübung weiterhin nur unter freiem Himmel zulässig.


d) Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Einzelhandel) – „Click & Meet“ ohne negativem Corona-Test

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist auf einen Kunden je 40 m² der Verkaufsfläche beschränkt, § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV. Die Testpflicht entfällt.

In Ladengeschäften mit Kundenverkehr, Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr und Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr, welche inzidenzunabhängig öffnen und betrieben werden dürfen, darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher sein als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche, § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, Abs. 1 Satz 8 der 12. BayIfSMV.

 

e) Körpernahe Dienstleistungen

Alle bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungen dürfen unter den für Friseure und Fußpfleger geltenden Bedingungen (Mindestabstand, Hygienekonzept, vorherige Terminvereinbarung, Kontaktdatenerhebung etc.) öffnen.
Die Testpflicht entfällt, § 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV

 

f) Gastronomie

Das Verbot der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22:00 und 05:00 Uhr entfällt, § 13 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV.

 

g) Schulen

Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie die Mittagsbetreuung an Schulen finden in Präsenzform statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, anderenfalls gilt Wechselunterricht, § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.

 

h) Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge volljährige

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.

 

i) Außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist, § 20 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 der 12. BayIfSMV erteilt werden.

 

Hinweis: Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

 

j) Kulturstätten

Kulturstätten wie Museen und Ausstellungen können nach vorheriger Terminbuchung und unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 a-d der 12. BayIfSMV öffnen.

 

k) Nächtliche Ausgangssperre

Die nächtliche Ausgangssperre entfällt, § 26 Satz 1 der 12. BayIfSMV.

 

Donauwörth, den 25.05.2021

 

Stefan Rößle

Landrat

 

 

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Donau-Ries aufgrund sinkender Fallzahlen

 

Das Landratsamt Donau-Ries erlässt gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZuStV) sowie in Verbindung mit § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), in der jeweils geltenden Fassung, folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

1. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.
Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich. Für geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12. BayIfSMV gelten die Erleichterungen entsprechend.
Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

 

2. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 zugelassen.

Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 zugelassen.
Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

 

3. Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen, zugelassen.
Die Öffnung von Fitnessstudios ist unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung sowie dass alle Kundinnen und Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen zugelassen.
Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen zugelassen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen.
Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen
Staatsministerien ist erforderlich.
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind zu beachten. Die Sportausübung für Kinder bei kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel ist auch ohne Testnachweis in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

 

4. Abweichend von § 14 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken, zugelassen; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebotes ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen.

 

5. Abweichend von § 11 Abs. 3, 4 und 5 und § 8 Satz 3 der 12. BayIfSMV ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen zugelassen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1 für Kunden.
Die Öffnung von Freibädern ist für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 und nach vorheriger Terminbuchung zugelassen.

 

6. Zugelassen sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken von mehreren Personen erforderlich ist.

 

7. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung ab dem 26.Mai 2021 in Kraft.

 

8. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.

 

Hinweis: Die sonstigen Vorschriften der 12. BayIfSMV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

 

Stefan Rößle

Landrat