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Corona: Bekanntmachung Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 in drei aufeinanderfolgenden Tagen im Landkreis Donau-Ries

19. 04. 2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

- Inzidenzabhängige Regelungen im Landkreis Donau-Ries -

 

 

Bekanntmachung:

 

Das Landratsamt Donau-Ries macht aufgrund von § 3 Nrn. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 05. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), zuletzt geändert am 09.04.2021 (BayMBl. Nr. 261), folgendes amtlich bekannt:
1. Im Landkreis Donau-Ries hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 13 IfSG bestimmte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (13.04.2021: 201,8; 14.04.2021: 228,0; 15.04.2021: 268,3).


2. Im Landkreis Donau-Ries gelten damit ab Samstag, den 17.04.2021, 0:00 Uhr diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an eine 7-Tage-Inzidenz über 200 geknüpft sind. Die Regelungen gelten solange, bis der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Donau-Ries den Wert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschreitet und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries erfolgt.

 

Speziell weisen wir auf die nachfolgenden Regelungen der 12. BayIfSMV hin. Änderungen haben sich in Bezug auf die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr (Einzelhandel) ergeben, alle weiteren Regelungen gelten unverändert weiter:

 


a) Ladengeschäfte mit Kundenverkehr (Einzelhandel)

 

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist – mit Ausnahme der unter Ziffer 1 der jeweils geltenden FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des StMGP (Positivliste) genannten Betriebe und Dienstleistungen – untersagt, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 der 12. BayIfSMV. Abweichend von der Untersagung der Öffnung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (Click & Collect) zulässig.


Folglich fällt die Möglichkeit das Modell „Click & Meet“ unter Vorlage eines negativen Coronatestes anzubieten ab Samstag, den 17.04.2021 weg. Das Modell „Click & Collect“ hingegen ist weiterhin auch ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses zulässig.

 


b) Kontaktbeschränkung

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der 12. BayIfSMV.

 


c) Nächtliche Ausgangssperre

 

Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr grundsätzlich untersagt, § 26 der 12. BayIfSMV.

 


d) Sportausübung

 

Kontaktfreier Sport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet); die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.


Hinweis: Der Betrieb und die Nutzung sämtlicher Sportstätten ist gemäß § 10 Abs. 3 der 12. BayIfSMV unabhängig von der vorstehend genannten Möglichkeit zur gemeinsamen Sportausübung weiterhin nur unter freiem Himmel zulässig.

 


e) Kulturstätten (z. B. Museen und Ausstellungen)

 

Kulturstätten sind geschlossen, § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV.

 


f) Außerschulische Bildung, Musikschulen

 

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt, § 20 Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV. Ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird, § 20 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV.

 

Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt, § 20 Abs. 4 Satz 2 der 12. BayIfSMV.

 

Hinweise:
Der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, einschließlich der Prüfungen) sowie die Durchführung von Nachschulungen und Eignungsseminaren sind weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Bestimmungen zulässig.

 

 

Donauwörth, den 16.04.2021

 

Stefan Rößle
Landrat

 

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86660 Tapfheim

 

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