Erlass einer besonderen Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB

25. 11. 2020
Beschluss des Gemeinderates vom: 24.11.2020

Genehmigung des Landratsamts Donau-Ries vom: genehmigungsfrei
Ausfertigungsdatum: 24.11.2020
Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde vom: 26.11.2020, Nr. 42


Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Tapfheim folgende


Besondere Vorkaufsrechtssatzung:

Die Satzung besteht aus Satzungstext, Begründung (Anlage 1) und Plan (Anlage 2).


§ 1
Zweck der Satzung

Nach § 25 Baugesetzbuchs (BauGB) besteht für Gemeinden zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die Möglichkeit, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zu erlassen. Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehört u.a. folgende Maßnahme:
Beschaffung von Tausch- und Ersatzland zur Entwicklung eines Gewerbegebiets und/oder von Wohnbauflächen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB


§ 2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Grundstück FlNr. 1669/0, Gemarkung Brachstadt, mit einer Fläche von 61.937 m².


§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht

  1. Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Tapfheim ein besonderes Vorkaufsrecht an diesem Grundstück gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
     
  2. Wird innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung das Flurstück aufgelöst und ein neues Flurstück gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilung neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmung dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
     
  3. Der Verkäufer hat der Gemeinde Tapfheim den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

 


Tapfheim, den 24.11.2020


Karl Malz
1. Bürgermeister