Wasserentnahme aus Fließgewässern

Tapfheim, den 29.​07.​2026

Der Gemeinde wurden Beobachtungen mitgeteilt, wonach Bürgerinnen und Bürger aus fließenden Gewässer wie z.B. Kessel oder Gewässer III. Ordnung (Mühlbach, Reichenbach, Schmidbach, Zwergbach, Zeisbach usw.) mit Tauchpumpen etc. Wasser entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Wasserentnahmen verboten sind und allenfalls mit dem Vorliegen einer Erlaubnis des Landratsamtes zulässig sind (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 8 und 9). Widerrechtliche Wasserentnahmen können bei einer Anzeige ein beträchtliches Bußgeld nach sich ziehen. Dies gilt im Übrigen auch bei einer unerlaubten Grundwasserentnahme.

 

Lediglich in geringem Umfang, z.B. bei Verwendung von Schöpfgefäßen wie Gießkannen etc. ist die Wasserentnahme auch ohne eine solche Erlaubnis zulässig.