a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
a) Der Gemeinderat Tapfheim hat am 28.10.2025 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der der Einbeziehungssatzung „Flurnummer 386/33 Gemarkung Erlingshofen“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Beabsichtigt ist die Errichtung eines Nebengebäudes angrenzend zur bestehenden Bebauung.
Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche der Flurnummer 386/33 Gemarkung Erlingshofen.
Er ist im Wesentlichen wie folgt umgrenzt:
im Norden durch die Fl.-Nr. 386/28 (Bahnstrecke)
im Osten durch die Fl.-Nr. 386/33
(TF, Lagerflächen, Nebengebäude)
im Süden durch die Fl.-Nr. 264/5 (Grünfläche)
im Westen durch die Fl.-Nr. 386/5 (Lagerfläche)
jeweils Gemarkung Erlingshofen
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 BauGB.
Die Lage des Plangebietes ist dem Lageplan zu entnehmen, der nachfolgend abgebildet ist.
b) In der Sitzung vom 28.10.2025 hat der Gemeinderat den Entwurf der der Einbeziehungssatzung gebilligt und beschlossen, diesen für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Entwurf der der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 28.10.2025 sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung hierzu kann in der Zeit vom
14.11.2025 bis einschließlich 15.12.2025
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Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im Rathaus Tapfheim, Ulmer Straße 66, 86660 Tapfheim während der Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist abge-geben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail ). Bei Bedarf können diese auch auf anderem Weg (z.B. per Brief an vorstehende Anschrift oder während der genannten Öffnungszeiten zur Niederschrift bei der Gemeinde Tapfheim) vorgebracht werden.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Bauleitplanverfahren unberücksichtigt bleiben, wenn die Kommune den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informations-pflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.