Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung – StS) (2. Änderungssatzung)

25.​06.​2025

Beschluss Gemeinderat: 24.06.2025

Ausfertigungsdatum: 25.06.2025

Bekanntmachung Amtsblatt: 26.06.2025 – Nr. 24

 

Die Gemeinde Tapfheim erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) folgende Satzung:

 

§ 1 Änderungen

Die Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich aller Ortsteile. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.

Sie gilt nicht, soweit in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen davon abweichende Bestimmungen bestehen.

 

§ 2 (1) erhält folgende Fassung:

§ 2 Pflicht zur Herstellung von KfZ-Stellplätzen

(1) Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist grundsätzlich anhand der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

Der Stellplatzbedarf inklusive etwaiger Stellplätze für Besucher ist rechnerisch auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Run-dung erst nach Addition der für jede Nutzungs-einheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

 

§ 6 entfällt.

 

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Tapfheim, den 25.06.2025

 

Marcus Späth

1. Bürgermeister