Gemeinde Tapfheim
Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim
Tel.: 0 90 70 / 96 66 - 0
Fax: 0 90 70 / 96 66 - 80
1. Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, haben ab dem 11.05.2020 einen Anspruch. Wichtig ist, ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen
2. Kinder mit Behinderung bzw. von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder dürfen ab den 11.05.2020 auch wieder den Kindergarten besuchen.
3. Kinder von studierenden Alleinerziehenden bzw. solchen in Ausbildung dürfen ebenfalls die Einrichtungen wieder besuchen.
4. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
5. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.
Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst und Psychotherapeut-/innen. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere
Voraussetzung der Notbetreuung ist weiter, dass das Kind
Keinen Anspruch auf eine Notbetreuung, haben Familien wenn,
Falls Sie eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen wird die „Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung“ (Formular auf der Homepage). Wir behalten uns vor, eine Bescheinigung des Arbeitgebers einzufordern. Diese muss spätestens am Tag, der auf die erste Aufnahme des Kindes folgt, vorliegen.
Wenn Sie einen Platz in der Notbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte per Mail an kindergarten@tapfheim.de.