Gemeinde Tapfheim
Ulmer Str. 66
86660 Tapfheim
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Das Landratsamt Donau-Ries erlässt folgende
I. Auf dem Gebiet des Landkreises Donau-Ries sind alle Bienenvölker von den Bienenhaltern mit zugelassenen Mitteln nach den Vorgaben der Hersteller gegen Varroamilben zu behandeln. In begründeten Einzelfällen können für Versuche zur Resistenzzucht Ausnahmen gewährt werden.
Die Frist für die Behandlung ist auf die Zeit nach dem Trachtende und das zweite Halbjahr 2020 zu begrenzen. Jungvölkern, von denen kein Honig geerntet wird, dürfen jedoch auch vor dem Trachtende behandelt werden.
II. Die Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2020 (Behandlungsjahr).
III. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.
I.
Die Befallsituation der Honigbienenvölker mit der parasitischen Milbe Varroa- destructor in Bayern hat sich gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich geändert. Nach wie vor besteht ein flächendeckender Befall der Bienenvölker in Bayern. Durch die regelmäßig und planmäßig jährlich durchgeführte Behandlung kann zwar keine Milbenfreiheit der behandelten Bienenvölker erzielt werden, jedoch wird verhindert, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroatose kommt. Für einen ausreichenden Behandlungserfolg ist es erforderlich, eine massive Reinvasion der Varroamilben in behandelte Völker zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn alle Bienenvölker - möglichst zeitgleich - behandelt werden.
Es dürfen nur zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden. Zugelassen sind: Ameisensäure 60 % ad us. vet., Formivar®; 60 %, Milchsäure 15 % ad. us. vet.; Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet., Oxuvar®; Apilife Var®, Apiguard®, Thymovar® und Bayvarol®.
II.
Das Landratsamt Donau-Ries ist zum Erlass dieses Bescheides gemäß § 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesundheits- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der derzeit jeweils gültigen Fassung sachlich und örtlich zuständig.
Nach § 15 Abs. 2 der Bienenseuchenverordnung kann die zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, die Behandlung aller Bienenvölker anordnen. Um das Zusammenbrechen der Bienenvölker zu verhindern, ist die nun angeordnete jährliche Behandlung erforderlich. Diese Anordnung ist zum Schutz gegen die Varroatose geeignet und auch angemessen, zumal sie nur für das Behandlungsjahr gültig ist und damit die jeweils aktuelle Befallsituation berücksichtigt werden kann. Zudem können auf Antrag Ausnahmen von Behandlungsgebot für Versuche zur Resistenzzucht zugelassen werden.
III.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Um eine existentielle Gefährdung der Bienenvölker zu vermeiden, kann es nicht hingenommen werden, dass im Falle eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Behandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben u.U. monatelang hinausgezögert wird.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Donauwörth, den 14.11.2019
Landratsamt Donau-Ries
Langner, Regierungsrätin